Birthe Kramer, Dietrich Weilbach
1 Bedeutung
Rz. 1
Das GrEStG enthält keine antragsgebundenen oder persönlichen, sondern nur sachliche Steuerbefreiungen. Hierbei ist zwischen den echten Steuerbefreiungen (§§ 3 und 4 GrEStG) und Steuerbefreiungen in Sonderfällen (§§ 5 bis 7 GrEStG) zu differenzieren. Zu den Steuerbefreiungen gehören ungeachtet ihrer systematischen Stellung auch die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. a und b GrEStG (BFH v. 28.7.1999, II R 25/98, BStBl II 2000, 206). § 3 GrEStG regelt abschließend Ausnahmen von der Besteuerung. Innerhalb der echten Steuerbefreiungen stellen die personenbezogenen Befreiungen des § 3 Nr. 2 bis 7 GrEStG eine besondere Gruppe dar. Diese Befreiungstatbestände knüpfen an spezifische Merkmale des Erwerbers (z. B. des Erben) an oder stellen auf ein bestimmtes Verhältnis zwischen Erwerber und Veräußerer ab (z. B. Verwandtschaftsverhältnis).
Die Steuervergünstigungen des § 3 GrEStG, wie auch der §§ 4 bis 7 GrEStG, beziehen sich auf alle Erwerbsvorgänge des § 1 GrEStG. Da es sich um sachliche Steuerbefreiungen handelt, führt ihre Anwendung zum vollständigen Wegfall der Grunderwerbsteuer bzw. in den Fällen der §§ 5 bis 7 GrEStG zu einer Ermäßigung der Steuer in dem dort genannten Umfang.
Mit dem Inkrafttreten des GrEStG 1983 war die Zahl der Befreiungstatbestände drastisch reduziert worden. Inzwischen sind diese jedoch insb. aufgrund des Beitritts der neuen Bundesländer wieder – wenn auch zum Teil nur zeitlich befristet (vgl. § 4 Nr. 4 bis 8 GrEStG) – erweitert worden. Der Forderung des Niedersächsischen Finanzgerichts in seinen Vorlagebeschlüssen v. 28.5.1997, III 90/91 (EFG 1997, 1526) und v. 18.8.1998, VII (III) 306/97 (EFG 1999, 37) nach einer Befreiung des Erwerbs von Gebrauchsvermögen in Form eines zur Selbstnutzung bestimmten durchschnittlichen Einfamilienhauses hat das BVerfG jedoch mit Beschlüssen v. 5.5.1998 (DStRE 1998, 534) und v. 8.1.1999 (BStBl II 1999, 152) eine klare Absage erteilt.
2 Rechtsentwicklung
Rz. 2
Nummer 1
Die Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG 1940 von 200 DM für den Erwerb geringwertiger Grundstücke ist durch Landesgesetze bereits in Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen, Saarland und Schleswig-Holstein auf 500 DM und in Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz auf 1.000 DM erhöht worden. Die Freigrenze wurde auf 5.000 DM erhöht, sie beträgt 2.500 Euro.
Nummer 2
Die Vorschrift entspricht § 3 Nr. 2 GrEStG 1940.
Nummer 3
§ 3 Nr. 3 GrEStG 1940 nimmt von der Besteuerung aus den Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben sind gleichgestellt
- der überlebende Ehegatte, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat;
- ihre Ehegatten, wenn sie aufgrund bestehenden Güterstands das Grundstück ohne besondere rechtsgeschäftliche Übertragung miterwerben.
Diese Gleichstellung wird ausgedehnt auf
- den überlebenden Ehegatten, dem in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten von den Miterben ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird, und
- auf die Ehegatten der Miterben schlechthin.
Der gegenüber dem bisherigen Recht weitergehenden Gleichstellung der überlebenden Ehegatten liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Rz. 3
Tod des Ehegatten bei Zugewinn. Der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erzielte Zugewinn wird nach Beendigung der Gemeinschaft ausgeglichen (§ 1363 Abs. 2 BGB). Wird der Güterstand durch den Tod des Ehegatten mit dem höheren Zugewinn beendet, ohne dass der überlebende Ehegatte Erbe wird und ohne dass ihm ein Vermächtnis zusteht, so steht ihm die Ausgleichsforderung gegenüber den Erben des verstorbenen Ehegatten zu (§ 1371 Abs. 2 BGB). Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so ist Schuldner der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn (§§ 1372ff. BGB). Überträgt im letzteren Fall der Schuldner ein Grundstück auf den anderen Ehegatten in Anrechnung auf seine Ausgleichsforderung, greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 oder – wenn die Übertragung erst nach Scheidung der Ehe erfolgt – nach § 3 Nr. 5 ein. Es soll keine Grunderwerbsteuer nur deswegen entstehen, weil der Ausgleich des Zugewinns nicht schon zu Lebzeiten beider Ehegatten erfolgt ist und erst die Erben des verstorbenen Ehegatten in Erfüllung der auf sie übergangenen Verpflichtung das dann zum Nachlass gehörige Grundstück auf den überlebenden Ehegatten übertragen. Begünstigt wird deshalb auch der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch den überlebenden Ehegatten in Anrechnung auf seine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten.
Wegen der Ausdehnung der Vergünstigungsvorschrift auf die Ehegatten der Miterben schlechthin siehe zusammengefasste Begründung zu den letzten Sätzen der Nummern 3, 6 und 7.
Rz. 4
Nummer 4
Die sich nach der Begründung (§ 3 Nr. 4 GrEStG 1940) oder der Beendigung (§ 3 Nr. 5 GrEStG 1940) der ehelichen Gütergemeinschaft ergebenden Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten wurden von der B...