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Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 hat mittelbar auch Auswirkungen bei dem einheitlichen Vertragswerk mit sich gebracht. Eine gesetzliche Regelung existiert zwar immer noch nicht; § 8 Abs. 2 S. 2 GrEStG bestimmt aber, dass unter bestimmten Umständen Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer auch das fertig gestellte Gebäude sein kann.

Damit wird jetzt an einer Stelle im Gesetz ein Rechtsbegriff umschrieben, der bei der Grunderwerbsteuer bisher in erster Linie über die höchstrichterliche Steuerrechtsprechung Eingang gefunden hat.

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