OFD Rostock, Verfügung v. 2.10.2000, S 2244 - St 233

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung;

hier: Abzug von Veräußerungsverlusten – Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 4 i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 für Veranlagungszeiträume vor 1999

Bezug: FinMin Mecklenburg-Vorpommern 16.8.2000, IV 310 – S 2244 – 18/99
  BMF-Schreiben vom 3.8.2000, IV C 2 – S 2244 – 35/00

Das BMF nimmt mit o.a. Schreiben unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder dahingehend Stellung, daß § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/200 im Vorgriff auf eine vorgesehene Gesetzesänderung bereits auf noch nicht bestandskräftig veranlagte Fälle der Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 anzuwenden ist.

Falls aufgrund anhängiger Revisionsverfahren zu § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 Einsprüche ruhen, sind diese wieder aufzunehmen und zum Abschluß zu bringen.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 2 Satz 4

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