BMF, Schreiben v. 16.11.2004, IV B 2 - S 2183b - 13/04, BStBl I 2004, 1063
Bezug: |
BMF-Schreiben vom 30.9.2004, IV B 2 – S 2183b – 3/04 |
|
Schreiben des FinMin Nordrhein-Westfalen vom 19.9.2004, S 2183b – 3 – V B 1 |
|
Schreiben des FinMin Sachsen vom 1.11.2004, 32 – S 2183b – 2/149 – 55799 |
Das BMF-Schreiben vom 25.2.2004 (BStBl 2004 I S. 337) regelt in den Randnummern 17 bis 23 die Bildung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung. Einer Betriebseröffnung gleichzusetzen ist die geplante wesentliche Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes (Randnummer 17 Satz 2 des o.g. BMF-Schreibens).
Unter einer wesentlichen Betriebserweiterung sind außerordentliche Maßnahmen zu verstehen, die von erheblicher Bedeutung sind und nicht nur der Rationalisierung, Umstrukturierung, Verlagerung oder Intensivierung eines vorhandenen Betriebes dienen. Hiervon kann z.B. dann ausgegangen werden, wenn ein neuer Geschäftszweig eröffnet, eine Produktionsstätte erheblich erweitert, eine neue Betriebsstätte errichtet, neue Märkte erschlossen oder das Sortiment oder die Produktpalette um ein Produkt erweitert werden, das wesentliche Unterschiede zu bisherigen Produkten aufweist und nicht lediglich eine bestehende Produktlinie modifiziert.
Für die Bildung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG in den Jahren der wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes gelten nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Grundsätze:
Die wesentliche Erweiterung beginnt mit den Tätigkeiten, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der wesentlichen Betriebserweiterung gerichtet sind und endet, wenn alle für die Erweiterung wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft oder hergestellt wurden (Erweiterungszeitraum).
Im Erweiterungszeitraum können Rücklagen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Wirtschaftsgütern, die mit der wesentlichen Erweiterung im Zusammenhang stehen, nur gebildet werden, wenn die Investitionsentscheidungen hinsichtlich der für die Erweiterung erforderlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen am Ende des Jahres, für das die Rücklage gebildet wird, ausreichend konkretisiert sind. Bei Rücklagen für diese wesentlichen Betriebsgrundlagen ist es darüber hinaus erforderlich, dass das Wirtschaftsgut, für das die Rücklage gebildet wird, bis zum Ende des Jahres der Rücklagenbildung verbindlich bestellt worden ist. Im Falle der Herstellung muss eine Genehmigung verbindlich beantragt oder – falls eine Genehmigung nicht erforderlich ist – mit der Herstellung des Wirtschaftsgutes bereits tatsächlich begonnen worden sein.
Die o.g. Regelungen gelten nicht für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht im Zusammenhang mit der wesentlichen Erweiterung stehen. Insoweit können Rücklagen bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 7g Abs. 3 ff. EStG in Anspruch genommen werden.
Im Erweiterungszeitraum ist die Bildung von Ansparabschreibungen nur möglich, wenn die Betriebsgrößen nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht überschritten werden; Randnummer 21 des BMF-Schreibens vom 25.2.2004 (a.a.O.) ist nicht anzuwenden. Bei der Prüfung der Größenmerkmale ist auf das Betriebsvermögen des bestehenden Betriebes insgesamt und nicht nur auf die Betriebserweiterung abzustellen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3 ff.
Fundstellen
BStBl I, 2004, 1063