Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG München, Urteil v. 26.10.2022, 4 K 2409/21
Verfahren beim BFH: II R 20/23
Das FG München lehnt hingegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und kommt damit zu dem Ergebnis, dass der Aufhebung der Festsetzung von Grunderwerbsteuer § 16 Abs. 5 GrEStG entgegensteht (FG München, Urteil v. 26.10.2022, 4 K 2409/21). Der Notarin wurde mangels ihrer Stellung als Beteiligte am Verwaltungsverfahren die Wiedereinsetzung versagt, der Steuerpflichtigen wurde die Wiedereinsetzung mit Verweis auf ihr Verschulden versagt. Sie hatte keine Anzeige nach § 19 GrEStG erstattet, obwohl sie hierzu unabhängig neben der Pflicht der Notarin verpflichtet gewesen wäre.
Mit weiterem Urteil v. 26.10.2022, 4 K 2410/21, kommt das FG München zum gleichen Ergebnis und versagt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (FG München, Urteil v. 26.10.2022, 4 K 2410/21; anhängig beim BFH unter II R 21/23).
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Grunderwerbsteuer vom .......... Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Nichteinhaltung der Anzeigefrist durch den Notar |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Der Grunderwerbsteuerbescheid zum Erwerb vom xx.xx.xxxx ist aufzuheben, da der Erwerbsvorgang innerhalb von 2 Jahren rückgängig gemacht wurde.
Dem steht nicht entgegen, dass die Notarin, die den Erwerb von xx % der Anteile an der A-GmbH durch die Steuerpflichtige, was zu einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG führte, nicht innerhalb der 2-wöchigen Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG beim zuständigen Finanzamt angezeigt hat.
Denn die Notarin stellte mit Schreiben vom xx.xx.xxxx einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Anzeigefrist. Diese ist zu gewähren, da die Fristverlängerung unverschuldet erfolgte. Die Notarin hatte von der Fristversäumnis erst durch ein Schreiben des Finanzamts vom xx.xx.xxxx erfahren. Sie hat aber ihre Mitarbeiter angewiesen, alle Anzeigen an das Finanzamt spätestens 3 Tage nach der Beurkundung anzufertigen und spätestens in der Folgewoche der Beurkundung zu versenden. Diese Organisation wird von ihr überwacht und deren Relevanz der Einhaltung regelmäßig im Rahmen von Mitarbeitergesprächen betont. Dass im konkreten Fall die Anzeige verspätet beim Finanzamt eingegangen ist, beruht damit auf einem entschuldbaren Versehen, weswegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Auch seitens der Steuerpflichtigen ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß den von ihr am xx.xx. xxxx gestellten Antrag zu gewähren. Sie wurde ebenso wie die Notarin von der Fristversäumnis überrascht und hat hiervon erst durch ein Schreiben des Finanzamt Kenntnis erlangt. Dem Antrag ist zu entsprechen, da die Steuerpflichtige kein Verschulden für die verspätete Anzeige der Notarin trifft. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen in der Vergangenheit, die stets einen reibungslosten Ablauf von Vorgängen und deren etwaigen Anzeigen bei Behörden vorwiesen, durfte sie darauf vertrauen, dass auch in dem hier streitigen Fall die Notarin ordnungsgemäß und fristgerecht eine Anzeige beim Finanzamt einreicht.
Nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Anzeige des Erwerbs fristgerecht erfolgt, so dass der Aufhebung der Steuerfestsetzung § 16 Abs. 5 GrEStG nicht entgegensteht.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 20/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen