OLG Jena, Beschluss v. 21.7.2021, 2 W 244/21

Da das Gesetz das Geschäftsjahr nicht zwingend vorgibt, können die Gesellschafter dieses in der Satzung frei festlegen, wobei ein Geschäftsjahr stets 12 Monate aufweisen muss. Notwendig sind satzungsmäßige Bestimmungen zum Geschäftsjahr aber nicht. Enthält die Satzung keine Regelung, ist automatisch das Kalenderjahr das Geschäftsjahr. Wollen die Gesellschafter aber ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr festlegen, müssen sie dies ausdrücklich regeln. In der Praxis werden individuelle Zeiträume oftmals durch branchenspezifische Umstände bedingt (etwa wegen der Ferien im Hotel-/Gastrogewerbe und im produzierenden Gewerbe oder auch bei Eingliederung in eine Konzernstruktur).

Die Entscheidung des OLG Jena bestätigt, dass die Änderung eines satzungsmäßig festgelegten Geschäftsjahres eine Satzungsänderung ist und als solche einzutragen ist. Für die Praxis bedeutet dies u.a.: Eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres nach dessen Ablauf ist unzulässig. Folge: Entsteht durch die Änderung ein Rumpfgeschäftsjahr, muss die Eintragung vor dessen Ablauf erfolgen.

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