FG Münster, Beschluss v. 5.9.2023, 11 K 1588/23 Kg (PKH)

Die Entscheidung des FG Münster ist eindeutig und bei entsprechenden Fallgestaltungen zu berücksichtigen. Bei Streitigkeiten über die Auszahlung der Energiepreispauschale nach den §§ 112 ff. EStG handelt es sich um eine abgabenrechtliche Angelegenheit, sodass etwaige Verfahren vor dem Finanzgericht zu erfolgen haben. Angesichts der Tatsache, dass die Energiepreispauschale in keiner wirklichen Verbindung zum Arbeitsvertrag steht, ist diese Aussage sicherlich zutreffend. Solange noch keine Auszahlung erfolgt ist, muss derjenige, der die Auszahlung erstrebt, die Energiepreispauschale dadurch geltend machen, dass er eine Einkommensteuererklärung abgibt. Auch liegt das Finanzgericht richtig, da es sich bei der Pauschale um eine Steuervergütung handelt. Insofern ist dem Finanzgericht in vollem Umfang zuzustimmen.

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