Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung für im Ausland gelagerte Werkzeuge
Beispiel: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung für Werkzeuge
Eine KG hat eine einzige – im Inland belegene – Betriebsstätte. Sie benötigt für die Herstellung eines ihrer Produkte u. a. Kunststoffformteile, die im Spritzgussverfahren hergestellt werden. Die Spritzgussformen werden in der Produktion als "Werkzeuge" in universelle Spritzgussmaschinen eingesetzt. Die KG selbst verfügt nicht über die Maschinen, um solche Spritzgussteile selbst herstellen zu können. Dazu bedient sie eines anderen darauf spezialisierten Unternehmens in Italien. Dort werden die Spritzgussformen gelagert und bei Bedarf abgerufen. Die neuen Werkzeuge, Konstruktionszeichnungen und Datenblätter gehen nach Abnahme und Bezahlung in das Eigentum der KG über. Diese macht für die Anschaffung der Spritzgussformen einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG geltend und berücksichtigt nach Anschaffung neben der linearen AfA nach § 7g Abs. 1 EStG die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG. Das Finanzamt lehnt die Anerkennung ab, weil wegen der Lagerung die erforderliche Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte der KG nicht vorliege.
Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung sind zulässig
Maschinengebundene Werkzeuge werden allgemein als selbständig bewertbare um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beurteilt (BFH, Urteil v. 6.10.1995, III R 101/93, Haufe Index 65485). Nach Auffassung des Niedersächsischen FG darf die KG sowohl den Investitionsabzugsbetrag als auch die Sonderabschreibungen gewinnwirksam vornehmen, da die Wirtschaftsgüter (Werkzeuge) in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich betrieblich genutzt worden sind (FG Niedersachsen, Urteil v. 15.5.2018, 3 K 74/18).
Lagerung im Ausland bei einem fremden Unternehmen unschädlich
Die reine Lagerung der Wirtschaftsgüter bei einem fremden ausländischen Unternehmen steht der Steuerbegünstigung nicht entgegen. Die Werkzeuge sind ausschließlich in der inländischen Betriebsstätte der KG genutzt worden, da eine außerbetriebliche Nutzung nicht erfolgt ist bzw. es bei "funktionaler Betrachtung" der Nutzung ausreicht, wenn das Wirtschaftsgut außerhalb der räumlichen Grenzen des Betriebs benutzt wird, aber die tatsächliche Gewalt über das Wirtschaftsgut regelmäßig innerhalb kurzer Frist wiedererlangt werden kann und damit im Einflussbereich des Steuerpflichtigen verbleibt.
Revisionverfahren anhängig
Die FG hat die Revision zugelassen, da höchstrichterlich bisher nicht abschließend geklärt ist, ob – wie von der Literatur vertreten – für die Verbleibensvoraussetzungen nach § 7g EStG nicht eine streng örtliche (so das Finanzamt), sondern daneben auch eine funktionale Betrachtung entscheidend ist. Die Revision wurde zwischenzeitlich eingelegt (Az. des BFH: IV R 16/18). Einschlägige Fälle sollten offengehalten werden, bis der BFH entschieden hat.
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