Beitragssatz zur Rentenversicherung sinkt auf 19,6 %
Ab 1.1.2012 sind vom beitragspflichtigen Entgelt 19,6 % (statt bisher 19,9 %) zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen. Das hat die Koalition beschlossen und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird eine entsprechende Rechtsänderung auf den Weg bringen.
Lohnnebenkosten sinken
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen künftig also jeweils einen Beitragsanteil in Höhe von 9,8 %. Dadurch sinken die Lohnnebenkosten für die Unternehmen. Der Höchstbeitrag zur Rentenversicherung (Arbeitgeberanteil) beträgt 2012 bei der neuen Beitragsbemessungsgrenze noch 548,80 EUR (West) und 470,40 EUR (Ost).
Weiteres Potential nach unten
Die Beitragslast wird damit entsprechend der Empfehlung des Schätzerkreises für die gesetzliche Rentenversicherung gesenkt. Zur Einschätzung des künftig notwendigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung kommen regelmäßig Experten der Versicherungsträger, des Bundessozialministeriums sowie der Aufsichtsbehörde zusammen. Sie rechnen Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung hoch.
Und die weiteren Aussichten sind gut: Für 2013 sieht der Schätzerkreis sogar ein Senkungspotential auf bis zu 19,1 %.
Senkung wird auch kritisch gesehen
Allerdings sieht eine Mehrheit der Bürger die sinkenden RV-Beiträge kritisch: 4 von 5 Bundesbürgern haben sich gegen eine Senkung des Beitragssatzes ausgesprochen. Stattdessen sollte mit den Überschüssen der Rentenkasse die Altersarmut bekämpft werden. Vor allem jüngere Menschen sprachen sich gegen eine Senkung des Rentenbeitrags aus (s. News v. 26.10.2011). So votierten dem Bericht zufolge 82 % der 18- bis 44-Jährigen dagegen. Das zumindest ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage des Marktforschungsinstituts Forsa im Auftrag des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB).
Höhe des Betragssatzes ist vorgegeben
Hintergrund ist: Der Beitragssatz muss immer dann zwingend gesenkt werden, wenn die Rücklagen der Rentenkasse den Wert von 1,5 Monatsausgaben übersteigen. Dies dürfte 2012 der Fall sein und die politische Entscheidung entspricht damit schlicht den gesetzlichen Vorgaben.
Neue Gleitzonenformel 2012
Auswirkungen ergeben sich durch den neuen Beitragssatz in der Entgeltabrechnung auch bei Entgelten in der Gleitzone: Hier wird das beitragspflichtige Entgelt durch eine besondere Formel ermittelt, in die alle Beitragssätze der verschiedenen Sozialversicherungszweige einfließen. Bei einem Beitragssatz zur Rentenversicherung von 19,6 % beträgt der „Faktor F“ für die Beitragsberechnung in der Gleitzone 2012 dann 0,7491.
Die verkürzte Formel zur Berechnung des beitragspflichtigen Entgelts lautet: 1,2509 x tatsächliches Arbeitsentgelt – 200,72 EUR.
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