Geänderte Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigten über BBG
Mit der neuen GKV-Monatsmeldung melden die Arbeitgeber zusätzliche Daten für alle bei mehreren Arbeitgebern beschäftigte Arbeitnehmer. Die monatlich abzugebende Meldung enthält insbesondere das aktuelle Monatsgehalt.
Neu: Gekürzt wird vor der Verhältnisrechnung
Liegt das Arbeitsentgelt in einer der ausgeübten Beschäftigungen bereits über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), gilt nach den Vorstellungen der Regierungskoalition eine neue Regelung (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB IV): Die Einzelentgelte der Beschäftigungen sollen auf die BBG des jeweiligen Versicherungszweigs gekürzt werden. Dies soll künftig vor der Verhältnisrechnung erfolgen, die die zu entrichtenden Beiträge auf die beteiligten Beschäftigungsverhältnisse aufteilt.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin erzielt im Februar 2012 ein monatliches Entgelt in Höhe von 5.700 EUR bei Arbeitgeber A. In einer zweiten Beschäftigung bei Firma B erhält sie ein monatliches Entgelt in Höhe von 1.300 EUR. Die Arbeitnehmerin ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze kranken- und pflegeversicherungsfrei. Die BBG zur Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt (2012 voraussichtlich) monatlich 5.600 EUR.
Als beitragspflichtige Entgelt zur Renten- und Arbeitslosenversicherung errechnet dann
Arbeitgeber A
· 5.600 EUR x 5.600 EUR : 6.900 EUR = 4.544,93 EUR
Arbeitgeber B
· 1.300 EUR x 5.600 EUR : 6.900 EUR = 1.055,07 EUR.
Lösung:
Die Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungen überschreiten insgesamt (7.000 EUR) die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (5.600 EUR). Daher sind die zur Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte in der jeweiligen Beschäftigung zu reduzieren. Beiträge werden insgesamt aus einem Entgelt in Höhe der BBG berechnet.
Wie funktioniert der Informationsaustausch?
Nach der bis 31.12.2011 zu praktizierenden Berechnungsweise werden die Einzelentgelte nicht vor der Verhältnisrechnung auf die BBG gekürzt. Derzeit rechnen beide Arbeitgeber mit dem ungekürzten Einzelentgelt sowie dem sich daraus ergebenden Gesamtentgelt (wären im Beispiel 7.000 EUR).
Damit der neue Berechnungsmodus ab 2012 funktioniert, benötigt jeder Arbeitgeber möglichst zeitnah die Höhe des Entgelts des anderen beteiligten Arbeitgebers (ggf. aller anderen Arbeitgeber). Nur dann kann er das für die Verhältnisberechnung benötigte Gesamtentgelt (im Beispiel 6.900 EUR) kennen.
Meldepflichtig sind die Krankenkassen
Theoretisch soll diese Zahl von den Krankenkassen an die Arbeitgeber gemeldet werden - analog dem Verfahren, wie es auch für Entgelte innerhalb der Gleitzone vorgesehen ist.
Es liegt auf der Hand, dass sich zahlreiche Praxisfragen dazu stellen. Schon bislang war die Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigten nicht einfach – die erforderlichen Informationen zu beschaffen schwierig. Das dürfte sich mit der Neuregelung noch weiter verschärfen.
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