OFD Karlsruhe, Verfügung v. 29.2.2016, S 7419 - Karte 1
1. Allgemeines
Wird eine Pauschalreise teilweise mit eigenen Mitteln (Eigenleistungen) – z.B. durch den Einsatz eigener Beförderungsmittel, eigener Unterkünfte, Betreuung durch angestellte Reiseleiter – und teilweise durch den Einsatz von Reisevorleistungen erbracht, liegt eine gemischte Reiseleistung vor (Abschn. 25.1 Abs. 8 UStAE). Nur für den Teil der Reiseerlöse, für die der Unternehmer Reisevorleistungen beansprucht hat, ist die Margenbesteuerung des § 25 UStG anwendbar. Die übrigen Reiseleistungen sind nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern (Abschn. 25.1 Abs. 11 UStAE). Dabei werden die übrigen Reiseleistungen nicht als einheitliche Leistung, sondern als getrennt zu beurteilende Einzelleistungen erbracht (Abschn. 25.1 Abs. 2 und 8 UStAE; BFH-Urteil vom 20.11.1975, BStBl 1976 II S. 307). Lediglich bei Schiffsreisen liegt nur eine Personenbeförderungsleistung vor, die auch die Unterbringung und Verpflegung der Reisenden umfasst (BFH-Urteile vom 1.8.1996, V R 58/94, BStBl 1997 II S. 160 und vom 2.3.2011, XI R 25/09, BStBl 2011 II S. 737). Die Unterbringung unterliegt damit nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (Abschn. 12.16 Abs. 8 Satz 1 UStAE).
Die Reiseerlöse sind im prozentualen Verhältnis der Eigenleistungen zu den Fremdleistungen aufzuteilen. Für die Aufteilung ist grundsätzlich auf das Verhältnis der Kosten abzustellen (Abschn. 25.3 Abs. 2 Satz 2 UStAE). Es können jedoch auch andere Grundlagen verwendet werden, wenn sie zu einem sachgerechten Ergebnis führen (Abschn. 25.3 Abs. 2 Satz 3 UStAE).
2. Buspauschalreisen
Von Busunternehmern werden Pauschalreisen angeboten, bei denen die Beförderung mit eigenen Bussen erfolgt (Eigenleistung) und die Unterkunft und Verpflegung der Reisenden von dritten Unternehmern (Reisevorleistung) eingekauft wird. Die Beförderung der Reisenden wird nach § 3b Abs. 1 UStG dort erbracht, wo sie tatsächlich bewirkt wird (Beförderungsstrecke).
Die Kosten für die Personenbeförderung kann aus Vereinfachungsgründen anhand von Kilometersätzen für das jeweilige Fahrzeug ermittelt werden. Die Kosten für die jeweilige Personenbeförderungsleistung einer Reise werden durch eine Multiplikation der zurückgelegten Fahrstrecke mit dem jeweiligen Kilometersatz errechnet.
Bei Ermittlung der Kilometersätze sind nur die unmittelbar mit dem jeweiligen Fahrzeug entstandenen Ausgaben zu berücksichtigen. Hierzu gehören z.B.
- die ertragsteuerliche Abschreibung des Fahrzeugs
- die Ausgaben für die Finanzierung des Fahrzeugs
- die Ausgaben für Treibstoff, Versicherungen, Steuer, Reparaturen
- die Personalkosten des angestellten Busfahrers
- die Ausgaben für die Errichtung und Erhaltung oder die Miete von Fahrzeugabstellplätzen
Bei der Ermittlung sind die Ausgaben einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (Abschn. 25.3 Abs. 2 UStAE). Darüber hinaus gehende Ausgaben (sog. Gemeinkosten wie z.B. Kosten der Verwaltung, Werbekosten, Personalkosten der anderen Mitarbeiter, Ausgaben für Verwaltungsgebäude, Geschäftsführergehälter) können in die Kilometersätze nicht miteinbezogen werden.
Beispiel
Der inländische Busunternehmer B führt eine Buspauschalreise von Karlsruhe nach Wien durch. Er erzielt Reiseerlöse von insgesamt 15.000 EUR. Der Unternehmer befördert die Reisenden mit einem eigenen Bus (inländischer Streckenanteil 210 km, ausländischer Streckenanteil 520 km). Der Bus hat eine Jahresgesamtfahrleistung von 50.000 km und verursacht jährlich Gesamtausgaben von 110.000 EUR (Abschreibung, laufende Betriebskosten, Kreditzinsen, Lohnkosten des Fahrers). Die Unterkunft und Verpflegung der Reisenden hat B von anderen Unternehmern eingekauft. Hierfür entstehen Ausgaben von 10.000 EUR (brutto).
Die Margenbesteuerung kommt nur für den Teil der Reiseerlöse in Betracht, für den Reisevorleistungen in Anspruch genommen wurden. Die Beförderung mit dem eigenen Bus unterliegt der Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen des UStG. Hierbei sind nur die auf den inländischen Streckenanteil entfallende Teilbeträge des Entgelts im Inland steuerbar und steuerpflichtig (§ 3b Abs. 1 UStG). Die ausländischen Streckenanteile unterliegen dem Besteuerungsrecht des jeweiligen Staates.
Der Kilometersatz für den verwendeten Bus beträgt 2,20 EUR/km (110.000 EUR : 50.000 km). Für die Fahrt sind somit Gesamtkosten von 1.606 EUR (730 km × 2,20 EUR/km) entstanden. Insgesamt verursacht die Reise Ausgaben von 11.606 EUR (Reisevorleistungen 10.000 EUR + Kosten der Personenbeförderung 1.606 EUR). Davon entfallen auf die Eigenleistung 13,84%. Von den Reiseerlösen unterliegen somit 13,84% von 15.000 EUR = 2.076 EUR der Besteuerung nach den allgemeinen Regeln des UStG. Die Personenbeförderung ist nur mit dem inländischen Streckenanteil von 210/730 im Inland zu versteuern (2.076 EUR × 210/730 = 597 EUR). Die Umsatzsteuer beträgt 19/119 von 597 EUR = 95,32 EUR. Der auf den ausländischen Streckenanteil entfallende Betrag unterliegt der Besteuerung in Österreich.
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