BMF, Schreiben v. 1.12.2010, IV D 3 - S 7179/09/10003, BStBl I 2010, 1375
Gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person abgeschlossene Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Mit Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 ist u.a. § 49 SGB III (Trainingsmaßnahmen) weggefallen. Dafür wurde u.a. § 46 SGB III neu gefasst. Die Neuregelung des § 46 SGB III soll die positiven Elemente der Instrumente (Beauftragung Dritter mit der Vermittlung nach § 37 SGB III, Personal-Service-Agenturen nach § 37c SGB III, Trainingsmaßnahmen nach § 48 ff. SGB III, Maßnahmen nach § 421 I SGB III sowie Aktivierungshilfen nach § 241 Abs. 3a SGB III) übernehmen. Entsprechend der Zielsetzung der Arbeitsförderung sollen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten und Fähigkeiten gefördert und die Teilnehmer umfassend bei ihren beruflichen Eingliederungsbemühungen unterstützt werden. Je nach Bedarf sollen passgenaue Unterstützungsangebote unterbreitet werden, die der Aktivierung, der Erzielung von Integrationsfortschritten oder der unmittelbaren Eingliederung in Arbeit dienen können.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschnitt 4.21.2. des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27.10.2010, IV D 2 – S 7410/07/10016 (2010/0836620), BStBl 2010 I S. 1273 geändert worden ist, Abs. 3 wie folgt neu gefasst:
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„(3) 1Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich (Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom 17.10.2005, ABl EU Nr. L 288 S. 1). 2Dies sind unter anderem Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne von § 46 SGB III, Weiterbildungsmaßnahmen entsprechend den Anforderungen des § 85 SGB III, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (einschließlich der Berufsvorbereitung und der blindentechnischen und vergleichbaren speziellen Grundausbildung zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung) im Sinne von § 97 SGB III sowie berufsvorbereitende, berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach § 33 Satz 3 bis 5 i.V.m. § 421q SGB III, §§ 61, 61a SGB III, §§ 241 bis 243 SGB III bzw. § 421s SGB III, die von der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II gefördert werden. 3Mit ihrer Durchführung beauftragen die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II in manchen Fällen gewerbliche Unternehmen oder andere Einrichtungen, z.B. Berufsverbände, Kammern, Schulen, anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, die über geeignete Ausbildungsstätten verfügen. 4Es ist davon auszugehen, dass die genannten Unternehmen und andere Einrichtungen die von der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II geförderten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen im Rahmen einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG erbringen.” |
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bisher ergangene Verwaltungsanweisungen, die hierzu im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. A Doppelbuchst. bb;
SGB III § 46
UStAE Abschn. 4.21.2
Fundstellen
BStBl I, 2010, 1375