BMF, Schreiben v. 11.1.1993, IV A 1 - S 7427 c - 39/92
Zu Ihrer Information übersende ich eine Darstellung der Grundsätze, nach denen Anschriften der Inhaber von USt-IdNrn. vom Bundesamt für Finanzen (BfF) für Zwecke des Bestätigungsverfahrens in anderen Mitgliedstaaten gespeichert werden:
Das BfF speichert unter einer USt-IdNr. die Anschriftendaten des Inhabers der USt-IdNr., die ihm von den Landesfinanzbehörden übermittelt wurden (§ 27 a Abs. 2 Satz 1 UStG). Von den Landesfinanzbehörden werden die Anschriftendaten übermittelt, die dort im Grundinformationsdienst für steuerliche Zwecke gespeichert sind. Diese Anschriftendaten stimmen nicht zwangsläufig mit den Anschriftendaten überein, unter denen das Unternehmen des Inhabers der USt-IdNr. im innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr auftritt.
F. Müller, wohnhaft in Düsseldorf, betreibt das Unternehmen "Holzhandel Müller, Köln".
Unternehmer können sich die USt-IdNr. ihrer Geschäftspartner in anderen Mitgliedstaaten von ihrer jeweiligen Finanzverwaltung bestätigen lassen. Auch Name und Anschrift des Geschäftspartners werden bestätigt, wenn der Unternehmer bei der Anfrage nach Bestätigung dazu Angaben macht (sog. qualifizierte Bestätigung, § 18 e UStG, Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden). Die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten rufen per Datenfernübertragung die unter dieser USt-IdNr. beim BfF gespeicherten Anschriftendaten ab, um ihren Unternehmern qualifizierte Bestätigungen über den Inhaber einer deutschen USt-IdNr. erteilen zu können. Nur diese Anschriftendaten können daraufhin bestätigt werden.
Wendet sich im o.g. Beispielsfall ein französischer Lieferant des Unternehmers F. Müller an die zuständige französische Behörde, um sich die USt-IdNr. von F. Müller bestätigen zu lassen und gibt er dabei als Anschriftendaten "Müller Holzhandel Köln" an, so wird die Bestätigung der französischen Behörde negativ ausfallen, da beim BfF nur "F. Müller, Düsseldorf" gespeichert ist.
Um derartige Probleme bei der Bestätigung einer deutschen USt-IdNr. durch die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu verhindern, werden nunmehr beim BfF unter der jeweiligen USt-IdNr. zusätzlich zu den bisher vorliegenden Anschriftendaten des Inhabers der USt-IdNr. die Anschriftendaten gespeichert, unter denen das Unternehmen des Inhabers der USt-IdNr. im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr auftritt (sog. Euro-Adresse). Diese Euro-Adresse wird ausschließlich im Bestätigungsverfahren verwandt. Für Zwecke des Schriftverkehrs mit dem Inhaber einer USt-IdNr. wird das BfF weiterhin die Anschriftendaten aus dem Besteuerungsverfahren nutzen, die ihm von den Landesfinanzbehörden übermittelt wurden oder sich gegebenenfalls an den für steuerliche Zwecke benannten Zustellungsbevollmächtigten wenden.
Die Speicherung einer gesonderten Euro-Adresse ist vom Inhaber der USt-IdNr. direkt beim Bundesamt für Finanzen, Außenstelle, Industriestraße 6, 6630 Saarlouis, schriftlich zu beantragen. Die Euro-Adresse wird für das Bestätigungsverfahren so lange herangezogen, bis der Inhaber der USt-IdNr. dem Bundesamt für Finanzen eine Änderung der Anschriftendaten mitteilt. Sie wird von Änderungen der Anschriftendaten für steuerliche Zwecke, die dem BfF von den Landesfinanzbehörden automatisch übermittelt werden, nicht erfaßt. Bis zur Speicherung der Euro-Adresse kann der Inhaber einer USt-IdNr. dem Adreßfeld des Schreibens, mit dem ihm das BfF seine USt-IdNr. erteilt hat, entnehmen, welche Anschriftendaten unter seiner USt-IdNr. gespeichert sind.
Da einige Mitgliedstaaten im Rahmen des Bestätigungsverfahrens EDV-Systeme einsetzen und dabei die eingegebenen mit den gespeicherten Anschriftendaten verglichen werden müssen, ist zu beachten, daß Bestätigungsanfragen positiv nur dann beantwortet werden können, wenn exakt (auch hinsichtlich der Schreibweise) die beim BfF gespeicherten Anschriftendaten verwendet werden.
Das Schreiben wird in die USt-Kartei aufgenommen.
Im Auftrag
Forst
Normenkette
§ 18e UStG
Fundstellen
BStBl I, 1993, 167