Leitsatz (amtlich)
Ein Münzsammler, der aus der Versteigerung seiner Sammlung (an zahlreiche Ersteigerer) 1974 einen Erlös von ca. 190 000 DM erzielt, ist nur dann Unternehmer, wenn er sich anläßlich des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhalten hat.
Orientierungssatz
1. Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist für die Ermittlung der Kleinunternehmergrenze von 60 000 DM (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1967/73) im ersten Jahr auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz dieses Jahres abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 19.2.1976 V R 23/73).
2. Hat das FG auf die Beschwerden des Klägers und des FA lediglich die Revision des FA zugelassen, so wirkt diese Zulassung auch für den Kläger; denn eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne Streitpunkte oder einzelne Beteiligte widerspricht dem finanzgerichtlichen Streitgegenstandsbegriff (vgl. BFH-Rechtsprechung).
Normenkette
UStG 1967 § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anl 1 Nr. 47, § 19 Abs. 1 S. 1; UStG 1973 § 2 Abs. 1, § 19 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 1
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 15.07.1982; Aktenzeichen X 282/81) |
Tatbestand
Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Münzsammler. Er übergab seine Sammlung von insgesamt 457 Münzen am 20.Juni 1974 dem Auktionator A. A versteigerte die meisten Münzen am 8. und 9.Oktober 1974 als Handelsmakler. Er wurde im Namen und für Rechnung des Klägers tätig. Erwerber der Münzen waren verschiedene Ersteigerer. Die Zuschlagpreise (*= Bruttopreise) betrugen 211 156 DM. Die wenigen restlichen Münzen wurden 1976 für 11 880 DM versteigert.
Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zog nach einer Betriebsprüfung die Nettoerlöse aus der Münzversteigerung (190 231 DM) in dem Umsatzsteuerbescheid für 1974 zur Umsatzsteuer heran (Umsatzsteuer 11 % 17 624 DM).
Die Sprungklage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Entscheidung in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1983, 94 veröffentlicht worden ist, führte aus: Der Kläger habe die Münzen als Unternehmer veräußert. Er sei nachhaltig tätig geworden (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3.Juni 1954 V 262/53 U, BFHE 59, 75, BStBl III 1954, 238; vom 30.Oktober 1962 V 90/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 188; vom 13.Februar 1969 V R 92/68, BFHE 95, 21, BStBl II 1969, 282). Zwar habe der Kläger die Münzsammlung in nur einer Handlung dem A übergeben. Er müsse sich jedoch die Veräußerungen des A an mehrere Ersteigerer zurechnen lassen. Es könne dahingestellt bleiben, ob bei Regelversteuerung der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs.2 Nr.1 des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG) i.V.m. Anlage 1 Nr.47 (Sammlungsstücke) anwendbar sei. Der Kläger unterliege der Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 UStG. Hiernach ergebe sich lediglich eine Umsatzsteuer von 8 446,20 DM (211 156 DM x 4 %).
Kläger und FA haben Revisionen eingelegt. Das FG hatte die Revision nicht zugelassen. Auf Beschwerden des Klägers und des FA hat es die Revision des FA zugelassen. Der Kläger hat vorsorglich beantragt, seine Revision als Anschlußrevision zu behandeln.
Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung der §§ 2, 12 UStG: Es sei zweifelhaft, ob auch nach Inkrafttreten des UStG 1967 der weite, die Liebhabertätigkeit umfassende Unternehmerbegriff fortgeführt werden könne. Die Besteuerung der Erlöse aus dem Verkauf der Sammlung gehe über die Besteuerung der Wertschöpfung hinaus. Bei dem Verkauf oder Tausch von Sammlerstücken stehe nicht die Einnahmeerzielungsabsicht im Vordergrund, sondern die Freude am Sammeln. Der Sammler könne nicht einem Händler gleichgestellt werden. Davon abgesehen habe er, der Kläger, nicht nachhaltig gehandelt. Denn er habe nur den einen Entschluß gefaßt, die Münzsammlung zu veräußern. Die Sammlung sei dem A übergeben worden. Er habe auf die Art und Weise der Versteigerung keinen Einfluß gehabt. Die Sammlung sei bis auf wenige Stücke während einer Auktion an nur zwei aufeinanderfolgenden Tagen veräußert worden. Hilfsweise sei der halbe Steuersatz gemäß § 12 Abs.2 Nr.1 UStG zu gewähren.
Das FA macht mit seiner Revision die Verletzung des § 19 UStG geltend; die Kleinunternehmerbesteuerung greife nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 19.Februar 1976 V R 23/73 (BFHE 118, 483, BStBl II 1976, 400) nicht ein. Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es beantragt ferner, die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind zulässig.
Das gilt auch für die Revision des Klägers. Zwar beträgt der Wert des Streitgegenstandes seiner Revision weniger als 10 000 DM (Art.1 Nr.5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG-- in der bis zum 16.Juli 1985 maßgeblichen Fassung). Die Revision war in der Vorentscheidung auch nicht zugelassen worden. Zugelassen hat das FG auf die Beschwerden des Klägers und des FA lediglich die Revision des FA. Diese Zulassung wirkt indessen auch für den Kläger; denn eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne Streitpunkte oder einzelne Beteiligte widerspricht dem finanzgerichtlichen Streitgegenstandsbegriff (BFH-Urteile vom 30.Januar 1970 IV 2/65, BFHE 98, 326, BStBl II 1970, 383; vom 10.März 1981 VIII R 195/77, BFHE 133, 189, 191, BStBl II 1981, 470; vom 13.Mai 1981 II R 167/80, BFHE 133, 450, 452, BStBl II 1981, 649). Die zuvor eingelegte Beschwerde des Klägers hat sich mit der Zulassung der Revision des FA in der Hauptsache erledigt. Danach braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Revision des Klägers hilfsweise auch als Anschlußrevision behandelt werden könnte. Der Zulässigkeit der Revision des Klägers steht schließlich nicht entgegen, daß keine ausdrücklichen Revisionsanträge gestellt worden sind. Aus dem Revisionsvorbringen des Klägers ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Aufhebung der Vorentscheidung und des Steuerbescheids und die Zurückverweisung der Revision des FA begehrt wird.
Beide Revisionen sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
1. Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um die Unternehmereigenschaft des Klägers zu bejahen. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 29.Juni 1987 X R 23/82 (BFHE 150, 218) für einen Briefmarkensammler entschieden, daß dieser nur dann als Unternehmer anzusehen ist, wenn er sich wie ein Händler verhält. Im Rahmen einer aus privaten Neigungen begründeten und fortgeführten Sammlung wird der Briefmarkensammler nicht dadurch einem Händler vergleichbar, daß er Einzelstücke veräußert (wegtauscht), Teile der Sammlung umschichtet oder die Sammlung teilweise oder vollständig veräußert. Die Grundsätze dieses Urteils, auf das im einzelnen Bezug genommen wird, sind auf einen Münzsammler übertragbar.
Das FG, das von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, wird im zweiten Rechtsgang darauf abzustellen haben, ob der Kläger seine Münzsammlung aus privaten Neigungen oder wie ein Händler (Münzhändler) aufgebaut und fortgeführt hat. Wenn auch im allgemeinen davon ausgegangen werden kann, daß das Sammeln dem umsatzsteuerrechtlich unbeachtlichen Eigenleben zuzurechnen ist, besteht doch die Möglichkeit, daß auch ein Händler seiner Veräußerungstätigkeit ein Ansammeln vorschaltet. Für ein Händlerverhalten spricht es allerdings, wenn schon beim Erwerb der Sammlungsstücke deren Veräußerung eingeplant wurde. Auch kann eine private Sammlertätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt in ein Händlerverhalten umschlagen.
Es wird regelmäßig nur aus den äußeren Umständen darauf geschlossen werden können, ob die Sammlungsstücke zwecks Güterumschlags oder aus privaten Neigungen erworben worden sind. So wird für Briefmarken, Münzen und andere Sammlungsstücke, die im wesentlichen nur einen Liebhaberwert haben (anders als bei Gebrauchsgegenständen wie z.B. Teppichen), regelmäßig anzunehmen sein, daß sie aus privaten Neigungen zusammengetragen werden.
Das FG hat keine Feststellungen getroffen, in welcher Weise und mit welchem Ziel der Kläger seine Münzsammlung aufgebaut hat. Diese Feststellungen sind nachzuholen.
Ergibt sich, daß das Münzensammeln des Klägers seinem Eigenleben zuzuordnen ist, ist der angegriffene Steuerbescheid aufzuheben. Die Veräußerung der Sammlung als letzter Akt der privaten Sammlertätigkeit führt nicht zu einer Besteuerung. Unerheblich ist, daß der Kläger Erlöse in einem beachtlichen Umfang erzielte.
2. Sollte der Kläger Unternehmer gewesen sein, wird entsprechend dem Revisionsvorbringen des FA und dem hilfsweisen Revisionsantrag des Klägers folgendes zu beachten sein:
a) Das FG hat möglicherweise zu Unrecht die Voraussetzungen der Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 UStG bejaht. Nach dem Urteil in BFHE 118, 483, BStBl II 1976, 400, ist bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit für die Ermittlung der Kleinunternehmergrenze von 60 000 DM (§ 19 Abs.1 Satz 1 UStG) im ersten Jahr auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz dieses Jahres abzustellen.
Falls der Kläger erst 1974 unternehmerisch tätig geworden sein sollte, kann nicht mit dem FG davon ausgegangen werden, daß der Kläger im Vorjahr 1973 einen Gesamtumsatz von 0 DM erzielte. Es ist vielmehr, bezogen auf den Beginn der unternehmerischen Tätigkeit, zu ermitteln, welcher Gesamtumsatz im Streitjahr voraussichtlich erzielt worden wäre. Eine unternehmerische Tätigkeit des Klägers schon im Jahre 1973 könnte sich aber ergeben, falls er bereits damals ein Händlerverhalten an den Tag gelegt hat. Es erscheinen auch andere unternehmerische Tätigkeiten im Jahre 1973 nicht ausgeschlossen. In dem Betriebsprüfungsbericht vom 28.März 1979 Tz.18, 39 heißt es, daß der Kläger im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Grundstücke an eine von ihm beherrschte GmbH vermietet hatte. Sollte dies zutreffen, wäre der Kläger auch aus diesem Grunde Unternehmer (mit steuerfreien Umsätzen) gewesen.
b) Das FG durfte --unabhängig davon, ob § 19 UStG eingreift-- nicht offenlassen, ob der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs.2 Nr.1 i.V.m. Anlage 1 Nr.47 UStG Anwendung findet (dazu Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 27.Dezember 1983 IV A 1 - S 7220 - 44/83, Tz.167 ff., BStBl I 1983, 567). Das FA hat dem Kläger "im Zusammenhang mit den Münzverkäufen" einen Vorsteuerabzug von 3 300,87 DM zugestanden (vgl. Bp- Bericht Tz.41). Sollte dieser Vorsteuerabzug gerechtfertigt sein, ergäbe sich bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes eine niedrigere Steuerschuld als bei Anwendung des § 19 UStG.
Fundstellen
Haufe-Index 61707 |
BStBl II 1987, 752 |
BFHE 150, 224 |
BFHE 1987, 224 |
BB 1987, 2086-2086 (ST) |
DB 1987, 2082-2083 (ST) |
HFR 1987, 576-576 (ST) |