(1) 1Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zur Treibhausgasminderung nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die flüssige Biomasse eingesetzt wird, muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssige Biomasse die Mindestanforderungen an die Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 8 Absatz 1 auch bei dieser Verwendung erfüllt. 2Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung der Treibhausgasminderung für unterschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger bekannt machen.

 

(2) Wird die Anlage zur Stromerzeugung in einem Land oder in einer Region betrieben, das oder die nicht auf dem Nachhaltigkeitsnachweis angegeben wurde, so muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssige Biomasse die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 auch bei einem Betrieb in diesem Land oder in dieser Region erfüllt.

[1] § 21 geändert durch Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben vom 26.06.2018. Anzuwenden ab 29.06.2018.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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