(1) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an
1. |
folgende Bundesbehörden:
|
2. |
Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, |
3. |
Organe der Europäischen Union, |
(1a) (gestrichen)
(2)[4] Soweit es zum Abgleich der Daten des Informationsregisters nach § 66 mit den Daten im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen an das jeweilige Register übermitteln.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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