(1) 1Bei der Verwendung flüssiger Biomasse, die ab dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht wird, muss die Minderung der Treibhausgasemissionen

 

1.

mindestens 50 Prozent erzielen, sofern die letzte Schnittstelle, die die flüssige Biomasse produziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist, oder

 

2.

mindestens 60 Prozent erzielen, sofern die letzte Schnittstelle, die die flüssige Biomasse produziert hat, nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist.

2Für Anlagen, die nach dem 5. Oktober 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2016 erstmals den Betrieb aufgenommen haben, ist die Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 erst ab dem 29. Juni 2018 anzuwenden. 3Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnittstelle ist der Zeitpunkt der erstmaligen Produktion von flüssigen Biobrennstoffen.

 

(2) 1Die Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Minderungen der Treibhausgasemissionen erfolgt anhand tatsächlicher Werte nach der in Anlage 1 festgelegten Methodik. 2Die tatsächlichen Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau zu messender Daten zu bestimmen. 3Messungen von Daten werden insbesondere dann als genau anerkannt, wenn sie nach einer der folgenden Maßgaben durchgeführt werden:

 

1.

eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems oder

 

2.

eines Systems, das als Grundlage für die genaue Messung von Daten anerkannt ist von

 

a)

der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG oder

 

b)

der zuständigen Behörde.

4Die zuständige Behörde macht die Regelungen nach Satz 3 Nummer 2 im Bundesanzeiger bekannt.

 

(3) 1Bei der Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Minderungen von Treibhausgasemissionen nach Absatz 2 können die in Anlage 2 aufgeführten Standardwerte ganz oder teilweise für die Formel in Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden. 2Standardwerte gemäß Anlage 2 Nummer 1 können nur dann herangezogen werden, wenn der gemäß Anlage 1 Nummer 7 berechnete Wert der Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen kleiner oder gleich Null ist.

[1] § 8 geändert durch Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben vom 26.06.2018. Anzuwenden ab 29.06.2018.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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