(1) Zum Vormund kann bestellt werden:
1. |
eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt, |
2. |
eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund), |
4. |
das Jugendamt. |
(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:
1. |
ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein, |
2. |
das Jugendamt. |
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