OFD Rheinland, Verfügung v. 26.4.2007, S 7100 - 1024 - St 432
1. Sog. kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung
In einem Antwortschreiben des BMF vom 15.1. 2007, IV A 5 – S 7124 – 1/07 an den Verband der Elektrizitätswirtschaft e.V. – VDEW – wird Stellung genommen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der sog. kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung. Im Fall einer von der öffentlichen Hand betriebenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien – z.B. aus Faulgasen im Rahmen einer im Übrigen hoheitlich durchgeführten Abwasserentsorgung – ist davon auszugehen, dass diese im Rahmen eines Leistungsaustauschs tätig wird, wenn die gewonnene Elektrizität wegen der Einspeisevergütung nach § 4 Abs. 5 EEG (Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien) eingespeist wird, auch wenn die Elektrizität innerhalb des Netzes der öffentlichen Hand verbraucht wird. Ob dieser Leistungsaustausch bei Einspeisung nach dem EEG (= wirtschaftliche Tätigkeit) sich innerhalb eines Betriebs gewerblicher Art vollzieht, ist gesondert unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze zu entscheiden. Die Frage, ob ein Leistungsaustausch, der eine wirtschaftliche Tätigkeit voraussetzt, gegeben ist, wenn die gewonnene Energie nicht nach § 4 Abs. 5 EEG eingespeist wird, bleibt hiervon unberührt.
2. Stromspotgeschäfte mit negativem Kaufpreis
Bei der Durchführung von Stromspotgeschäften mit negativem Kaufpreis gibt ein Energieversorger überschüssige, das bedeutet nicht mehr (zu einem positiven, gegebenenfalls mit erheblichem Abschlag gegenüber dem Marktpreis versehenen Preis) veräußerbare Mengen an Elektrizität an einen Dritten in Verbindung mit einer Zuzahlung ab, um sich eigene – höhere – Aufwendungen zu ersparen (beispielsweise für das Zurückfahren der eigenen Produktionsanlagen).
In diesen Fällen ist insgesamt eine sonstige Leistung „Abnahme von Strom” durch den Abnehmer des überschüssigen Stroms anzunehmen, da der wirtschaftliche Gehalt des Geschäfts nicht in der Verschaffung der Verfügungsmacht am abgegebenen Strom liegt, sondern diese vielmehr vollständig durch die „Abnahmeleistung” überlagert wird.
Der Leistungsort für diese Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG. Die Anwendung von § 3a Abs. 3 und 4 Nr. 15 UStG kommt nicht in Betracht, weil die Leistung „Abnahme von Überkapazitäten an Strom” keine Leistung ist, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zugang zu Elektrizitätsnetzen, der Fernleitung oder der Übertragung von Strom über diese Netze steht.
Im Rahmen von Außenprüfungen bei Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft bitte ich die oben ausgeführten bundeseinheitlich abgestimmten Rechtsauffassungen zu den jeweiligen umsatzsteuerlichen Fragestellungen zu vertreten.
Normenkette
UStG § 3 a Abs. 1;
EEG § 4 Abs. 5