rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen. kein Ausfuhrnachweis allein mittels Einlieferungsscheins der Post. Feststehen der Voraussetzungen einer Ausfuhr
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen reicht als Ausfuhrnachweis nur aus, wenn sich daraus die Versendung in das Drittland eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt. Von daher sind die in der Praxis von den Postdienstleistern üblicherweise ausgestellten Einlieferungsbelege als Ausfuhrbelege nicht ausreichend.
2. Die Angaben im Rahmen der Belegnachweise nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a und b UStDV müssen vom mit dem Transport beauftragten Unternehmen stammen, sodass im Rahmen der formalen Belegnachweise ergänzende Angaben durch den liefernden Unternehmer oder Dritte nicht ausreichen.
3. Die Steuerbefreiung nach §§ 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen einer Ausfuhr unbestreitbar feststehen und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen.
Normenkette
UStDV §§ 8, 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, b; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4; EGRL 112/2006 Art. 146 Abs. 1 Buchst. a
Tenor
Die Umsatzsteuer 2012 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2012 vom 05.12.2014 in Gestalt der der Einspruchsentscheidung vom 23.04.2015 um 415,13 EUR niedriger festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 31 % der Klägerin und zu 69 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin strebt in den Streitjahren 2012 und 2013 die Steuerbefreiung als Ausfuhrlieferungen i. S. d. § 4 Nr. 1 Buchst. a) i. V. m. § 6 Umsatzsteuergesetz – UStG – für zwei bestimmte Lieferungen an.
Die Klägerin ist eine GmbH, welche Hifi-Geräte vertreibt. In der UmsatzsteuerVoranmeldung für das 4. Quartal 2012 erklärte sie steuerfreie Ausfuhrlieferungen i. H. v. 4.533,00 EUR, in derjenigen für das 2. Quartal 2013 solche i. H. v. 1.150,00 EUR. Klagegegenstand ist eine Lieferung eines japanischen Tonabnehmersystems Miyajima Kansui SE mit einem Kaufpreis von 2.600,00 EUR im November 2012 und eine Lieferung eines M.A. Cotter Mk II L MC Übertragers mit einem Kaufpreis von 1.150,00 EUR im Mai 2013.
Das seinerzeit örtlich zuständige Finanzamt – FA – B. führte ab dem 26.08.2013 bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Prüfungszeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2013 durch. Im Prüfungsbericht vom 03.02.2014 kam der Prüfer in Tz. 16 und 17 zu dem Ergebnis, die Steuerfreiheit sei nicht in ausreichender Form nachgewiesen worden. Zu keinem der Umsätze, für die jeweils eine Versendung in ein Drittland behauptet worden sei, habe die Klägerin einen der in § 10 Abs. 1 der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung – UStDV – vorgeschriebenen Nachweise vorgelegt. Die für einige der Lieferungen in die Belegsammlung eingefügten Fotos von Adressfeldern oder Einlieferungsquittungen seien als Ausfuhrnachweis nicht geeignet. Die Steuerbefreiung sei somit zu versagen, sodass die regelbesteuerten Umsätze im 4. Quartal 2012 um netto 3.809,24 EUR und im 2. Quartal 2013 um netto 966,38 EUR zu erhöhen seien.
Die Klägerin wandte ein, die Zahlungen seien aus dem Ausland erfolgt, was der Beklagte auch festgestellt habe. Der Versand sei von der Firma C. GmbH (es handelt sich um ein Schwesterunternehmen der Klägerin, vgl. Tz. 13 des Prüfungsberichts vom 03.02.2014) vorgenommen worden, welche bei der DHL über ein Abrechnungskonto verfüge. Die Kosten seien auch „in den entsprechenden Lieferungen der Ware von C. GmbH an die Klägerin” aufgeführt. Unabhängig von diesen Nachweisen könne die Klägerin auch bei den „Zahlenden” eine entsprechende Bestätigung über den Erhalt der Waren einholen. Beschwerden der Käufer über den Nichterhalt der Waren habe die Klägerin weder über Ebay noch über Paypal erhalten.
Das Tonabnehmersystem sei zunächst an eine Firma D. zur Überprüfung und morphischen Behandlung geschickt worden, und sodann sei es durch die Firma D. an den Käufer, Herrn E., in der Schweiz geschickt worden. Dem Schreiben beigefügt war ein Ausdruck einer Email der Klägerin an E. vom 22.11.2012 (in der nicht foliierten Akte Berichte über Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) mit angehängten Fotos des Tonabnehmersystems (Bl. 18ff. Rb), in der es heißt, das Paket werde am selben Tag von Herrn D. zur Post gebracht. Herr E. möge einplanen, dass der Schweizer Zoll speziell Sendungen aus Deutschland immer einige Tage zurückbehalte. Weiter war dem Schreiben eine Kopie eines DHL-Einlieferungsbeleges vom 22.11.2012 über die Einlieferung einer Sendung mit dem Sendungs-Identcode … in einer F. Postfiliale beigefügt (Bl. 17 Rb). Außerdem war dem Schreiben eine Email von D. an die ...