rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der gewerblichen Betätigung eines Mietervereins
Leitsatz (redaktionell)
Ein eingetragener Verein, der laut Satzung „dem Zusammenschluß der Mieter / Mieterinnen zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Interessen dient“ und der seinen Mitgliedern Versicherungsschutz vermittelt und Rechtsberatung in außergerichtlichen mietrechtlichen Streitigkeiten durchführt, erzielt mit dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; KStR Abschn. 39 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner in den Streitjahren gültigen Satzung „dem Zusammenschluß der Mieter/innen zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Interessen dient“. Weiter heißt es in der Satzung: „Er setzt sich dafür ein, daß das verfassungsmäßig garantierte Grundrecht auf Wohnraum für jede/n Bürger/in verwirklicht wird. Er stellt sich dabei folgenden Aufgaben:
a) Beratung und Unterstützung der Mitglieder in mietrechtlichen Fragen.
b) Unterrichtung der Mitglieder und Information der Öffentlichkeit über mietrechtliche sowie über miet- und wohnungspolitische Fragen.
c) Einwirkung auf die Mietgesetzgebung, insbesondere durch Stellungnahme zu Gesetzes - und Verordnungsentwürfen und durch Vorschläge zu Neuregelungen.
d) Zusammenarbeit mit anderen Mietervereinigungen (Vereinen, Initiativen, Mieterräten) zur wirksamen Wahrnehmung der oben bezeichneten Aufgaben.
(2) Ausgehend von der Auffassung, daß demokratische Veränderungen nur durchsetzbar sind, wenn die Menschen ihre Interessen selbst erkennen und vertreten, versteht sich die ... als Interessengemeinschaft, die die Eigenaktivität ihrer Mitglieder fordert und sowohl die ehrenamtliche Mitarbeit als auch die finanziellen Beiträge der Mitglieder ausschließlich für die Durchsetzung der gemeinsamen Ziele einsetzt.“
Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung erhielten die Mitglieder kostenlos Beratung in allen Miet- und Wohnungsfragen. Hierzu vermittelte der Kläger seinen Mitgliedern im Rahmen einer Gruppenversicherung Rechtsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus ihrem Mietverhältnis in ihrer Eigenschaft als Mieter, Untermieter oder dinglich Nutzungsberechtigter der selbstbewohnten Wohneinheit. Die von den Mitgliedern an den Kläger zu zahlende Versicherungsprämie von rund ... DM pro Jahr wurde in dessen Buchhaltung als durchlaufender Posten zugunsten des berechtigten Versicherungsunternehmens behandelt. Die außergerichtliche Interessenwahrnehmung fand in den Beratungsstellen des Klägers durch insoweit ehrenamtlich tätige Rechtsanwälte statt. Der Jahresbeitrag für Mitglieder, die bei Eintritt in den Verein das Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung nachweisen konnten, belief sich in den Streitjahren ab 1991 auf ... DM für Westberliner und ... DM für Ostberliner Mitglieder. Der Kläger ist der ... Verein dieser Art in Berlin und hatte z. B. im Streitjahr 1991 ... Mitglieder.
Der Kläger erzielte seit 1985 folgende Einnahmen / Ausgabenüberschüsse:
...
Der Beklagte behandelte 20 v. H. der um die Versicherungsbeiträge gekürzten Mitgliedsbeiträge in den Streitjahren 1989 bis 1994 unter Berufung auf Abschnitt 39 Abs. 1 Nr. 1 der Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) als körperschaft- und gewerbesteuerpflichtige Einnahmen. Hinzu kamen jeweils die Zinseinkünfte, bei der Körperschaftsteuer nach Abzug der Freibeträge nach § 20 Abs. 4 und § 9a Satz 1 Nr. 1 b) des Einkommensteuergesetzes - EStG - in Höhe von insgesamt 6.100 DM pro Jahr. Ebenso wurden aus 20 v. H. der Beitragseinnahmen die Umsatzsteuer herausgerechnet und nach Abzug eines Anteils von ebenfalls 20 v. H. der verausgabten Vorsteuern entsprechende Umsatzsteuer-Zahllasten festgesetzt. Die hiergegen gerichteten Einsprüche des Klägers blieben erfolglos und wurden mit Einspruchsentscheidung vom 21. August 1997 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, daß die o. g. Regelung in den KStR im Streitfall nicht anwendbar sei, weil er seinen Mitgliedern keinen besonderen wirtschaftlichen Vorteil gewähre. Die Vermittlung preisgünstigen Versicherungsschutzes könne hierbei nicht berücksichtigt werden, da für den Versicherungsschutz ein gesondertes Entgelt erhoben worden sei. Ferner bestehe hinsichtlich der Bewertung des Versicherungsschutzes keinerlei Vergleichsmöglichkeit. Die Versicherung des Risikos für den reinen Prozeßmietrechtsschutz sei nur größeren Mieterorganisationen als Gruppenrechtsschutz zugänglich. Ein einzelner Versicherungsnehmer könne den Prozeßmietrechtsschutz nur in Kombination mit einem wesentlich umfassenderen allgemeinen Rechtsschutz erlangen.
Für die Entscheidung der Frage, ob ein Verband Geschäfte einzelner Angehöriger führe, sei im übrigen die Art der Kostendeckung maßgeblich. Erfolge sie nicht durch allgemeine Beiträge, so spreche die Vermutung für die Vertretung von Einzelinteressen (Hinweise auf ein Gutachten des Bundesfinanzhofs...