Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Möglichkeit des Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Gymnastikhalle durch einen gemeinnützigen Verein
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Tätigkeit eines gemeinnützigen Sportvereins ist insgesamt steuerfrei, wenn er seinen Mitgliedern sportliche Veranstaltungen i.S.d. § 4 Nr. 22 UStG anbietet, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben
2. Als Sport i.S.d. § 4 Nr. 22 UStG ist auch Breitensport in Form von Kursen (Pilates, Body Forming, Powergymnastik, Thai Boxing etc.) anzusehen.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug für eine von dem Kläger errichtete Halle.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein. Er errichtete im Jahr 2004 eine Gymnastikhalle, in der er neben den üblichen Sportarten wie Basketball, Volleyball, Badminton, Tischtennis und Gymnastik auch u.a. folgende Kurse anbietet:
Pilates, Tai Chi, Yoga, Wirbelsäulengymnastik, Rückenfitness, Beckenbodentraining, Gesund und Aktiv ab 45, Feldenkrais und Tennis, Qi Gong, Step Aerobic, Fitnessgymnastik (auch als „im Rhythmus von Natur und Mond”), Body Forming, Powergymnastik, Fitness Mix, Thai Boxing Aerobic, Muskelaufbautraining, Fitnessgymnastik nach „Callanetics”, Salsa Aerobic, Ausgleichsgymnastik für Herren, Step und Hanteln, Bewegt ins Wochenende, body attack, Selbstbehauptung, Kurse mit oder/und für Kinder, Psychomotorik sowie eine Vielzahl von Tanzveranstaltungen.
Ein Teil dieser Kurse wird auch speziell als unter dem Motto: „Richtig fit ab 55” angeboten.
Der Kläger erklärte die mit dem Neubau dieser Halle zusammenhängenden Vorsteuern i.H.v. … Euro zunächst in seiner Steuererklärung. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung wurde jedoch der Abzug dieser Vorsteuern versagt, da die in der Halle durchgeführten Sportveranstaltungen nach § 4 Nr. 22 UStG steuerbefreit seien. Eine Optionsmöglichkeit nach § 9 UStG bestehe nicht. Der gegen diesen Bescheid erhobene Einspruch war erfolglos.
Daraufhin wurde die vorliegende Klage erhoben.
Der Kläger begründet diese Klage damit, dass entsprechend der Entscheidung des BFH zu Tanzkursen bzw. Tanzveranstaltungen (Urteil vom 27.04.2006 V R 53/04, BFHE 213, 256) auch die hier angebotenen Kurse überwiegend keine Sportveranstaltungen darstellten. Aus diesem Grunde seien diese Kurse auch umsatzsteuerpflichtig und der Vorsteuerabzug zu gewähren. Allerdings erklärte der Kläger in den Jahren ab 2005 die Einnahmen aus den angebotenen Kursen als steuerfrei. Auf Nachfrage teilte er mit, dass dies nur geschehen sei, um der Ansicht des Beklagten zu entsprechen. Zudem wolle er von seinem Recht, sich im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 UStG jeweils der für ihn günstigeren Auffassung des BFH oder des EuGH anzuschließen, Gebrauch machen.
Maßgebend sei im Übrigen nicht die Definition des Begriffs „Sport”, sondern vielmehr der gesetzliche Tatbestand „Teilnehmergebühren zu sportlichen Veranstaltungen”.
Der Kläger beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 09. Juni 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07. September 2006 dahingehend zu ändern, dass zusätzlich … Euro als Vorsteuer zu berücksichtigen sind.
Der Beklagte beantragt bisher,
die Klage abzuweisen.
Nach seiner Auffassung sind die hier angebotenen Kurse nicht mit Tanzveranstaltungen, über die der BFH in seiner o.g. Entscheidung zu befinden hatte, zu vergleichen. Vielmehr will er sich an dem vom BFH wiederholt definierten Begriffs des Sports i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO ausrichten. Sport sei danach eine Betätigung, die der körperlichen Ertüchtigung diene. Voraussetzung sei eine über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet sei (Hinweis auf BFH-Urteile vom 29. Oktober 1997, veröffentlicht in BStBl. 1998, 9 und vom 17. Februar 2000, veröffentlicht in BFH/NV 2000, 1071).
Auch wenn teilweise vielleicht die Möglichkeiten der Teilnehmer aufgrund ihrer körperlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen sehr begrenzt seien, handele es sich für diese bei der ihnen möglichen körperlichen Betätigung dennoch um Sport in diesem Sinne. Damit seien auch diese Veranstaltungen nach § 4 Nr. 22 UStG von der Umsatzsteuer befreit – wie sie auch von dem Kläger erklärt worden seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid nicht in seinen Rechten verletzt. Vielmehr hat der Beklagte zu Recht den Vorsteuerabzug versagt (§ 100 Abs. 1 FGO).
1. Nach § 4 Nr. 22 UStG sind von gemeinnützigen Vereinen durchgeführte sportliche Veranstaltungen steuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.
a. Danach gilt die Steuerbefreiung anders als die weiter gefasste EU-Richtlinie für als gemeinnützig anerkannte Sportvereine nur hinsichtlich von Teilnehmergebühren bei sportlichen Veranstaltungen.
Zwar setzt die Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b...