Entscheidungsstichwort (Thema)

Inanspruchnahme gem. § 14c Abs. 2 UStG, Frage der Zurechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die in einer Urkunde als Aussteller bezeichnete Person kann allerdings nur dann gem. § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG in Anspruch genommen werden, wenn sie in irgendeiner Weise an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat oder wenn ihr die Ausstellung zuzurechnen ist. Die Grundsätze der Stellvertretung sind auf Ausstellung und Inverkehrbringen von Rechnungen anwendbar. Die Ausstellung von Rechnungen ist zwar nur eine geschäftsähnliche Handlung und nicht selbst Willenserklärung. Auf geschäftsähnliche Handlungen sind die Vorschriften über die Stellvertretung aber entsprechend anwendbar.

 

Normenkette

UStG § 14c Abs. 2

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Beklagte den Kläger für einen unberechtigten Steuerausweis gemäß § 14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch nehmen durfte.

Der Kläger ist technischer Angestellter der Firma (Fa.) X in O. Neben dieser abhängigen Beschäftigung ist der Kläger nicht unternehmerisch tätig.

Dem Beklagten wurden zusammen mit einer Kontrollmitteilung des Finanzamts L Kopien von zwei Rechnungen übermittelt. Die Rechnungen wiesen den Kläger als Aussteller unter der Anschrift „A-Weg 121, 00000 N” mit Datum vom 8.6.2007 bzw. 1.8.2007 aus. Die Rechnungen waren an Rechtsanwalt H X in L gerichtet. In der Rechnung vom 8.6.2007 wurde für die „Vermittlung des Mandates M” ein Betrag i. H. von 20.000 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer (3.800 €) berechnet. Auf der Rechnung war ein Konto mit der Nr. xx1 bei der X-Bank, dessen Inhaber der Kläger war, ausgewiesen. Die zweite Rechnung, die die Rechnungsnummer 1668 trug, wies einen Rechnungsbetrag von 10.000 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer (1.900 €) ebenfalls für die „Vermittlung des Mandates M” aus. Die Zahlung sollte „Netto Kasse ausschließlich per Scheck” erfolgen. Die Rechnung mit Datum vom 1.8.2007 enthielt außerdem die Steuernummer …. Die Rechnung vom 1.8.2007 enthielt außerdem einen handschriftlichen Vermerk, dass die Zahlung am 5.10.2007 per Verrechnungsscheck über jeweils 5.950 € erfolgt sei.

Der Betrag von 23.800 € wurde dem Kläger am 15.6.2007 auf sein Konto überwiesen. Die Verrechnungsschecks betreffend die zweite Rechnung über jeweils 5.950 € wurden am 24.10.2007 auf dem Bankkonto Nr. xx2 bei der Y-Bank eingelöst, dessen Inhaberin B T, die Ehefrau des Klägers, war.

Im Juli 2013 begann das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C beim Kläger eine Steuerfahndungsprüfung. Ausweislich des Berichts über die Fahndungsprüfung vom 14.5.2014, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, traf der Prüfer im Wesentlichen folgende Feststellungen: Unter Berücksichtigung des Bildungsstandes des Rechnungsempfängers und der beträchtlichen Rechnungssummen sei davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Rechnungen von H X inhaltlich geprüft und für zutreffend befunden worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die in den Rechnungen aufgeführten Vermittlungsleistungen durch den Kläger tatsächlich erbracht worden seien. Da der Kläger allerdings keine unternehmerische Tätigkeit ausübe, schulde er die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 UStG. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger der Aussteller der Rechnungen sei.

Mit Bescheid vom 9.9.2014 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer für 2007 entsprechend den Prüfungsfeststellungen auf 5.700 € fest. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er die Beträge der beiden Rechnungen am 18.6.2007 i. H. von 23.800 € und am 9.11.2007 i. H. von 11.900 € abgehoben und an N J übergeben habe. Hierzu sei er von I C, den er beruflich kenne, gebeten worden. I C habe ihn, den Kläger, gebeten, die Beträge in Empfang zu nehmen und weiterzuleiten. Er, der Kläger, habe aber weder die Rechnungen ausgestellt noch I C veranlasst, die Rechnungen für ihn auszustellen.

Der Kläger reichte im Einspruchsverfahren ein Schreiben I Cs zur Verwaltungsakte in dem es heißt:

„Hallo …,

ich benötige eine kleine Hilfe von Dir. Ich werde unter dem 08.06.2007 und 01.08.2007 zwei von mir gefertigte Rechnungen an

Herrn H X,

B-Str. 23 in 00000 L

absenden.

Herr H X wird diese Beträge per Scheck oder Überweisung bezahlen. Bei einer Scheckzahlung löse diese bitte über Dein Konto, ein. Die einzelnen Beträge übergebe dann Herrn N J, wohnhaft C-Str. 15 in 00000 P, der diese dann wiederum Herrn H X übergeben wird.

Vielen Dank für Deine Hilfe. Mit freundlichen Grüßen”

Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C teilte dem Beklagten im Rahmen seiner weiteren Ermittlungen mit Schreiben vom 15.1.2015 mit, dass der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt nicht nachprüfbar sei, da sowohl der angebliche Rechnungsaussteller I C als auch der Rechnungsempfänger H X zwischenzeitlich verstorben seien. Es könne auch nicht festgestellt werden, ob es sich bei dem vom Kläger vorgelegten Schreiben tatsächlich um ein von I C verfasstes Schreiben handele, da die Unterschrift auf dem S...

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