OFD Frankfurt, Verfügung v. 17.11.2015, S 7118 A - 9 - St 11

Im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Personenbeförderungen ist die Frage aufgetreten, ob so genannte Leerkilometer, die ein Unternehmer vom Betriebshof zum Ort zurücklegt, an dem die Personenbeförderung tatsächlich beginnt, in die Streckenaufteilung Inland/Ausland mit einzubeziehen sind.

Nach Abschnitt 3b.1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 UStAE ist der Nettobeförderungspreis für jede einzelne Beförderungsleistung im Verhältnis der Längen der inländischen und ausländischen Streckenanteile – einschließlich so genannter Leerkilometer – aufzuteilen.

Unter Leerkilometern sind dabei nur die während der Beförderungsleistung ohne zu befördernde Personen zurückgelegte Streckenanteile zu verstehen. Die Hin- bzw. Rückfahrt vom bzw. zum Betriebshof – ohne zu befördernde Personen – ist nicht Teil der Beförderungsleistung und damit auch nicht bei der Aufteilung der Streckenanteile zu berücksichtigen.

 

Normenkette

UStG § 3 b

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