Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1995
Tenor
1. Die Vollziehung des Umsatzsteuer-Bescheides 1995 vom 26.6.1997 wird in Höhe von 44.854,17 DM ausgesetzt bis zur Bestandskraft des Bescheids, längstens jedoch bis 1 Monat nach Zustellung einer Entscheidung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu ¼, das Finanzamt zu ¾.
3. Der Streitwert wird auf 6.037 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Vorsteuerkürzung aus Baurechnungen, in denen als Rechnungsausstellerin eine „GmbH” erscheint, die mangels späterer Eintragung im Handelsregister als „GmbH i.G.” (in Gründung) hätte firmieren müssen.
Die Antragstellerin betreibt ein Bauunternehmen in E. und hat am 15.09.1995 die Firma „X.-Bau GmbH” aus R. mit der schlüsselfertigen Erstellung einer Wohnanlage für … DM beauftragt. Diese erteilte der Antragstellerin 3 Abschlagsrechnungen:
- am 16.10.1995 über 80.000 DM + 12.000 DM Umsatzsteuer = 92.000 DM
- am 16.11.1995 über 340.000 DM+51.000 DM USt – 1. Abschlag 92.000 DM = 299.000 DM (entsprechend 260.000 DM + 39.000 DM USt, bezahlt davon waren 180.000 DM)
- am 06.12.1995 über 62.501 DM + 9.375 USt = 71.876,15 DM.
Nachdem der Antragsgegner (das Finanzamt –FA–) die Umsatzsteuer 1995 zunächst entsprechend der Steuererklärung abgerechnet hatte, erließ es am 26.6.1997 einen Änderungsbescheid, in dem es entsprechend einer geänderten Erklärung vom 27.12.1996 die Umsatzsteuer wegen geringerer Umsätze um 11.556 DM minderte und gleichzeitig die Versteuern um 60.375 DM kürzte, was insgesamt zu einer Erhöhung der festgesetzten Umsatzsteuer um 48.816 DM führte.
Dieser Vorsteuerkürzung lag eine Anweisung der Oberfinanzdirektion (OFD) zugrunde, nach deren Rechtsauffassung die Abschlagsrechnungen nicht den Anforderungen des § 15 und § 14 UStG genügten. Die Feststellung des Rechnungsausstellers sei nicht leicht und eindeutig möglich, weil sich die Rechnungsausstellerin eines fremden Namens bedient habe. Als Ausstellerin erscheine die Firma „X. Bau GmbH”. Mangels Eintragung im Handelsregister sei die GmbH jedoch nicht wirksam zustande gekommen. Im Anschluß an den Gründungsvertrag vom 6.9.1995 sei zwar ein Antrag auf Eintragung im Handelsregister gestellt worden. Dieser Antrag sei jedoch später (nach Antrage des Berichterstatters am 21.5.1996) wieder zurückgenommen worden. Leistender Unternehmer sei daher nicht die GmbH, sondern die aus den Gründungsgesellschaftern bestehende Personengesellschaft gewesen. Das FA folgte der Rechtsauffassung der OFD.
Gegen den Änderungsbescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung, die „X. Bau GmbH” habe die in Auftrag gegebene Leistung mit eigenen Mitarbeitern tatsächlich erbracht. Sie sei keine Scheinfirma. Das FA O. habe ihr am 14.09.1995 eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt und der „GmbH” eine Steuernummer erteilt. Zudem überreichte der Bevollmächtigte eine Kostenrechnung des Amtsgerichts T. für einen an die „X. Bau GmbH i.G.” gerichteten Gebührenvorschuß.
Nach Ablehnung des Antrags hat die Antragstellerin gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Sie habe alles getan, um sicherzustellen, daß die Auftragsvergabe an eine existente Firma erfolge. Im Zeitpunkt der Rechnungsstellung seien alle Beteiligten davon ausgegangen, daß der Gründungsakt durch Eintragung ins Handelsregister abgeschlossen worden sei. Das FA versuche nunmehr Steuerausfälle bei der X. GmbH auf einfacherem Wege zu kompensieren.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß
Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1995 vom 26.6.1997 in Höhe von 60.375 DM auszusetzen.
Das FA beantragt
den Antrag zurückzuweisen.
Das FA verkenne nicht, daß die Antragstellerin vor Auftragsvergabe alles getan habe, um sicherzustellen, daß der Auftrag an eine existente Firma vergeben würde. Auch die Finanzverwaltung sei durch die „X. Bau GmbH” getäuscht worden, jedoch sei ein Schutz des guten Glaubens nicht anzuerkennen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist überwiegend begründet.
1. Die Rechtsauffassung des FA, wonach der Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer Gründungsgesellschaft allein daran scheitern soll, daß diese später nicht im Handelsregister eingetragen wird, erscheint nach Auffassung des Senates ernstlich zweifelhaft. Gem. § 15 UStG setzt der Vorsteuerabzug voraus, daß in der Rechnung Name und Anschrift des leistenden Unternehmers aufgeführt sind (§ 15 Absatz 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 UStG und § 31 UStDV). Anhand der Rechnungsangaben muß der Unternehmer leicht und eindeutig identifizierbar sein. Aus dem Zweck dieser Vorschriften, für das FA die dem geltend gemachten Vorsteuerabzug korrespondierende Umsatzbesteuerung sicherzustellen, ergibt sich, daß es sich hierbei nicht unbedingt um den „richtigen” Namen des Rechnungsausstellers handeln muß (Wagner in Sölch/Ringleb/List, UStG, § 14 Tz. 51). So ist es z.B. unschädlich, wenn...