BMF, Schreiben v. 18.12.2014, IV D 2 - S 7246/14/10001/IV D 2 - S 7421/13/10001, BStBl I 2015, 44
Änderungen im Bereich der Besteuerung von Umsätzen mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 26.6.2013
1 | Durch Artikel 10 Nr. 5 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.2013 (BGBl 2013 I S. 1809) wurde der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken an die unionsrechtlichen Vorgaben in Artikel 103 MwStSystRL angepasst (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 UStG). Daneben wurde durch Artikel 10 Nr. 12 AmtshilfeRLUmsG eine Regelung zur Ermittlung einer besonderen Bemessungsgrundlage in den Fällen differenzbesteuerter Umsätze mit Kunstgegenständen geschaffen (vgl. § 25a Abs. 3 Satz 2 UStG n. F., sog. „Pauschalmarge„). Die Änderungen sind am 1.1.2014 in Kraft getreten. |
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes: | |
I. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken | |
2 | Der sachliche und persönliche Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes für nach dem 31.12.2013 ausgeführte Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken bestimmt sich ausschließlich nach den neu in § 12 Abs. 2 UStG eingefügten Nummern 12 und 13. Die sachlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerermäßigung ergeben sich für Kunstgegenstände weiterhin aus Nummer 53 der Anlage 2 zum UStG und für Sammlungsstücke aus Nummer 49 Buchst. f sowie Nummer 54 der Anlage 2 zum UStG. Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 5.8.2004, IV B 7 – S 7220 – 46/04, BStBl 2004 I S. 638, zur Abgrenzung der begünstigten Kunstgegenstände und Sammlungsstücke nach den Vorschriften des Zolltarifs sind grundsätzlich weiter anzuwenden. |
3 | Umsätze aus der Vermietung der in den Nummern 49 Buchst. f, 53 und 54 der Anlage 2 zum UStG genannten Gegenständen sind gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht begünstigt und unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz. |
1. Umsätze mit Kunstgegenständen (Nummer 53 der Anlage 2 zum UStG) | |
4 | Begünstigt sind die Einfuhr sowie bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, die in der Nummer 53 der Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 UStG). |
a) Einfuhr von Kunstgegenständen |
5 | Die Einfuhr eines Kunstgegenstands unterliegt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn der Gegenstand unter Nummer 53 der Anlage 2 zum UStG fällt. Die Einschränkungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a und b UStG gelten insoweit nicht. |
b) Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Kunstgegenständen | |
6 | Die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb von Kunstgegenständen fallen nur dann unter die Steuerermäßigung, wenn neben den sachlichen Voraussetzungen der Nummer 53 der Anlage 2 zum UStG eine der in § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a und b UStG genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt ist. Bei der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen ist stets auf den Lieferer abzustellen. Dies gilt auch in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs. |
7 | Bei der Einreihung eines Gegenstands in den Zolltarif werden ausschließlich die sachlichen Voraussetzungen, nicht jedoch die in § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a und b UStG genannten persönlichen Voraussetzungen geprüft. Sofern eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke einen Gegenstand einer der in Nummer 53 der Anlage 2 zum UStG genannten Zolltarifpositionen zuweist, ist dies allein für eine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nicht ausreichend, da eine Prüfung der persönlichen Voraussetzungen erst im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung erfolgt. |
aa) Lieferung durch den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger | |
8 | Nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung, wenn die Lieferung vom Urheber des Kunstgegenstands oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt wird. |
9 | Wer als Urheber oder Rechtsnachfolger im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG anzusehen ist, ist nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu beurteilen. Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Kunstgegenstands. Das Urheberrecht ist vererblich (§ 28 Abs. 1 UrhG). Es ist jedoch nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen (§ 29 Abs. 1 UrhG). Rechtsnachfolger ist daher nur, wer nach § 30 UrhG in die Rechtsposition des Urhebers eintritt und das Urheberrecht im Ganzen erhält (z.B. Erben oder Vermächtnisnehmer). Wem nicht das Urheberrecht im Ganzen, sondern nur Nutzungsrechte oder andere in § 29 Abs. 2 UrhG genannte Befugnisse eingeräumt werden, ist kein Rechtsnachfolger. Dies gilt auch da... |
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