(1) (weggefallen)
Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen im Inland
(2) 1Bei Dienstreisen im Inland sind die Verpflegungsmehraufwendungen pauschal für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend ist, mit folgenden Pauschbeträgen anzusetzen:
1. |
bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 46 DM, |
2. |
bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden 20 DM, |
3. |
bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 10 Stunden 10 DM. |
2Führt der Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrere Dienstreisen durch, sind die Abwesenheitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen. 3Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat (vgl. dazu Abschnitt 31 Abs. 6 a).
(3) (weggefallen)
Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsdienstreisen
(4) 1Für den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsdienstreisen treten an die Stelle des Pauschbetrags nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge (Auslandstagegelder), die vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz bekannt gemacht werden. 2Für die in der Bekanntmachung nicht erfaßten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend; für die in der Bekanntmachung nicht erfaßten Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. 3Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 ist anzuwenden. 4Im übrigen ist beim Ansatz des Auslandstagegeldes folgendes zu beachten:
1. |
Das Auslandstagegeld richtet sich nach dem Ort, den der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. |
2. |
1Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt. 2Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend. |
3. |
Bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend. |
(5) (weggefallen)
Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit
(6) Bei einer Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit dürfen die Verpflegungsmehraufwendungen mit den Pauschbeträgen nach Absätzen 2 und 4 angesetzt werden; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung am jeweiligen Kalendertag maßgebend.
(7) (weggefallen)
Konkurrenzregelung
(8) Soweit für denselben Kalendertag Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer Dienstreise, Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit oder wegen einer doppelten Haushaltsführung Abschnitt 43 Abs. 8) anzuerkennen sind, ist jeweils der höchste Pauschbetrag anzusetzen.
Werbungskostenabzug oder Erstattung durch den Arbeitgeber
(9) 1Die nach den Absätzen 2 bis 8 als Reisekosten erfaßten Verpflegungsmehraufwendungen können als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber nach den folgenden Regelungen, nach § 3 Nr. 13 EStG oder z. B. durch entsprechende Zehrkostenentschädigungen (vgl. BFH-Urteil vom 28.1.1988 - BStBl II S. 635) nach anderen Vorschriften steuerfrei erstattet worden sind. 2Bei zusammengefaßter Erstattung unterschiedlicher Aufwendungen im Sinne des Abschnitts 16 Satz 2 ist der Werbungskostenabzug insgesamt auf den Betrag beschränkt, um den die Summe der abziehbaren Aufwendungen die steuerfreie Erstattung übersteigt (vgl. BFH-Urteil vom 15.11.1991 - BStBl 1992 II S. 367). 3Die Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als nach den vorstehenden Regelungen als Reisekosten angesetzt werden dürfen. 4Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch ersichtlich sein müssen (BFH-Urteil vom 6.3.1980 - BStBl II S. 289). 5Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.