OFD Niedersachsen, Verfügung v. 7.8.2013, S 7185 - 34/20 - St 181
Allgemeines
Der Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Er umfasst nach der Rechtsprechung
- diejenigen Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz ausdrücklich als ehrenamtlich genannt werden,
- Tätigkeiten, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder
- Tätigkeiten, die vom materiellen Begriff „Ehrenamtlichkeit” umfasst sind; dieser setzt das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraus.
Tätigkeit der Treuhänder nach dem Pfandbriefgesetz
Die Tätigkeit des Pfandbrieftreuhänders wird weder im Pfandbriefgesetz (PfandBG) als ehrenamtlich bezeichnet noch fallen die in § 7 Absatz 4 und §§ 8 ff. PfandBG bezeichneten Aufgaben und Befugnisse, die für ein Kreditinstitut im Bereich des Pfandbriefgeschäfts wahrgenommen werden, unter den Begriff der Ehrenamtlichkeit, wie er im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden wird. Die Tätigkeit wird auch nicht vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit erfasst, denn sie wird an eine Pfandbriefbank und damit nicht an eine fremdnützig bestimmte Einrichtung erbracht. Die Erfüllung der Aufgaben setzt zudem eine besondere fachliche Qualifikation voraus und wird unabhängig von der Höhe der Entschädigung entgeltlich – im Rahmen eines Leistungsaustauschs – erbracht.
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Bestellung zum Pfandbrieftreuhänder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, hier die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), erfolgt bzw. die Aufsicht über das Pfandbriefgeschäft durch diese ausgeübt wird und ob die Entgeltzahlungen an die Treuhänder der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorgelegt werden müssen. Die Vergütungen der Pfandbriefbank an den Pfandbrieftreuhänder sind daher steuerbar und steuerpflichtig.
Aufwandsentschädigungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für Tätigkeiten von Unternehmensberatern als Projektbetreuer des Angebots „Runder Tisch”
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Mittelstandsbank fördert mit ihrem Angebot „Runder Tisch” kleine und mittelständische Unternehmen, die aufgrund einer nicht erwartungsgemäß verlaufenden wirtschaftlichen Entwicklung in Schwierigkeiten geraten sind, obwohl sie gute Marktchancen haben. Die Unternehmen erhalten über ihre örtliche Kammer (Projektträger) die Möglichkeit, ausgewählte Unternehmensberater (Projektbetreuer) mit der Durchführung eines Unternehmenschecks zu beauftragen, in dessen Folge Schwachstellen identifiziert, Lösungsvorschläge unterbreitet werden und das weitere Vorgehen diskutiert wird. Die Kosten werden von der KfW getragen. Die Projektbetreuer erhalten eine „Aufwandsentschädigung”. Diese Zahlungen sind für die Unternehmensberater steuerbare und steuerpflichtige Umsätze. Da die Projektbetreuung für die KfW eine Unternehmensberatung darstellt und von hauptberuflichen Unternehmensberatern ausgeübt wird, ist sie nicht ehrenamtlich.
Das bisherige Karteiblatt S 7185 Karte 2 zu § 4 Nr. 26 UStG (Kontroll-Nr. 973) ist durch dieses Karteiblatt zu ersetzen.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 26;
PfandBG § 11 Abs. 1