OFD Nürnberg, Verfügung v. 11.8.2003, S 7168 - 104/St 43

Telefongesellschaften mit UMTS-Lizenzen schließen so genannte Standortmietverträge über Funkfeststationen mit Grundstückseigentümern ab.

In dem Standortmietvertrag wird der Telefongesellschaft für eine bestimmte Zeit das Recht eingeräumt, auf der angemieteten Grundstücks- bzw. Gebäudefläche eine Funkfeststation mit Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz für den Betrieb eines Funknetzes zu errichten und zu betreiben. Die Funkfeststation ist vom Mieter bei Vertragsende wieder zu beseitigen.

Es wurde hierzu die Frage aufgeworfen, ob die Standortmietverträge über Funkfeststationen als steuerfreie Grundstücksvermietung im Sinne des § 4 Nr. 12a UStG anzusehen oder ob die an die Telefongesellschaften erbrachten Leistungen als steuerpflichtig zu qualifizieren seien.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten hierzu die Auffassung, dass Standortmietverträge über Funkfeststationen stets als steuerfreie Grundstücksvermietung im Sinne des § 4 Nr. 12a UStG anzusehen sind.

Im Hinblick auf die vernachlässigbar geringe überlassene Grundstücksfläche kann die Gestattung zur Errichtung einer Sirene auf einem Grundstück aber weiterhin als Vertrag besonderer Art im Sinne des Abschnitts 81 Abs. 1 Satz 2 UStR eingestuft werden, auf den die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12a UStG nicht anzuwenden ist (vgl. BMF-Schreiben vom 4.8.1980, IV A 2 – S 7100 – 51/80).

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 12a

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?