OFD Nürnberg, Verfügung v. 14.4.2004, S 7177 - 53/St 43
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG gilt für die nachfolgend genannten drei Unternehmergruppen:
- Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Gebietskörperschaften) mit ihren Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Museen, botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks, Archiven, Büchereien sowie Denkmälern der Bau- und Gartenbaukunst (§ 4 Nr. 20 Buchst. a S.1 UStG);
- gleichartige Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die gleichen kulturellen Aufgaben wie die von den unter a) genannten Gebietskörperschaften geführten Einrichtungen erfüllt werden (§ 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG);
- sonstige Unternehmer, die Theateraufführungen oder Konzerte veranstalten und sich dabei der Theater oder Orchester, Kammermusikensembles oder Chöre der unter a) oder b) genannten Unternehmer bedienen (§ 4 Nr. 20 Buchst. b UStG).
Der Gesetzgeber begründet die Steuerbefreiung der Gebietskörperschaften damit, dass diese Einrichtungen in erheblichem Maße staatlich subventioniert sind.
Die Einbeziehung anderer Unternehmer in die Steuerbefreiung erfolgte, um die Wettbewerbsneutralität zwischen den Einrichtungen der Gebietskörperschaften und den gleichartigen Einrichtungen der anderen Unternehmer zu gewährleisten.
Unter den Begriff „Theater” fällt die Gesamtheit der darstellenden Künste, insbesondere Schauspiel, Oper, Operette, Ballett, Musical, Zimmertheater, Heimatbühne, literarisches Kabarett, Puppen-, Marionetten- und Pantomimentheater.
Varietés sind grds. nicht mit einem Theater vergleichbar; die Grenzen zwischen Varieté und Theater können aber fließend sein. Deshalb ist über die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 20 UStG im Rahmen von Einzelfallprüfungen zu entscheiden (BMF vom 6.1.1999).
Die Prüfung, ob und für welchen Zeitraum die Einrichtung eines anderen Unternehmers die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt, wird von den zuständigen Landesbehörden vorgenommen.
Nach der Zuständigkeitsverordnung zum Umsatzsteuer-Bescheinigungsverfahren sind folgende Landesbehörden für Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20a UStG zuständig:
die örtlich zuständige Regierung für Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre
Regierung von Oberfranken |
Ludwigstraße 209 5444 Bayreuth Tel. 0921/6040 |
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Regierung von Mittelfranken |
Promenade 27 91522 Ansbach Tel. 0981/530 |
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Regierung von Unterfranken |
Peterplatz 9 97070 Würzburg Tel. 0931/3801 |
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Regierung der Oberpfalz |
Emmeramsplatz 8 93047 Regensburg Tel. 0941/56800 |
Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Regierungsbezirk die betreffende Einrichtung ihren Sitz hat.
- das Landesamt für Denkmalpflege für Denkmäler und Museen;
- die Generaldirektion der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen für botanische Gärten, zoologische Gärten und Tierparks;
- die Generaldirektion der staatlichen Archive Bayern für Archive;
- die Generaldirektion der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken für Büchereien.
Eine erteilte Bescheinigung gilt als Grundlagenbescheid i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO, der Bindungswirkung entfaltet, solange er nicht geändert oder aufgehoben wird.
Die Bescheinigung schafft die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Leistungen für den in ihr bezeichneten Zeitraum, also auch für die Zeit vor der Antragstellung (BFH vom 6.12.1994, BStBl 1995 II S. 913).
Mit dem seit dem 1.1.1980 geltenden Gesetzeswortlaut („wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt”) wurde klargestellt, dass die Einschaltung der für die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Landesbehörde nicht an die Person des Unternehmers gebunden ist. Für den Unternehmer besteht nach dieser Vorschrift kein Wahlrecht, durch Nichtvorlage einer Bescheinigung auf die Steuerbefreiung zu verzichten. Damit wird dem Gesetzeszweck entsprechend verhindert, dass der andere Unternehmer ungerechtfertigte Steuervorteile gegenüber den Gebietskörperschaften erlangt.
Das FG München hat in einem rechtskräftigen Urteil vom 20.9.1993 (UR 1994 S. 358) entschieden, dass § 4 Nr. 20a UStG 1980 dem anderen Unternehmer i.S. dieser Vorschrift nicht das Recht verleiht, etwa durch Nichtvorlage der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde auf die gesetzlich vorgesehene Steuerbefreiung seiner Umsätze zu verzichten.
„Die mit dieser Regelung beabsichtigte Gleichbehandlung der Umsätze der Einrichtungen der Gebietskörperschaften mit den gleichartigen Einrichtungen anderer Unternehmer würde nicht erreicht, wenn § 4 Nr. 20a UStG anderen Unternehmern die Möglichkeit eröffnen würde, durch die Nichtvorlage der Bescheinigung Steuervorteile im Wege des Vorsteuerabzugs gegenüber den Unternehmen der Gebietskörperschaften zu erlangen. Ein Verzicht auf die Steuerfreiheit der Leistungen ist unzulässig.”
Die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde kann nicht nur vom Unternehmer, sondern auch von Amts wegen eingeschaltet werden (Abschn. 110, 114 Abs. 2 UStR).
Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten, ist die zuständige Landesbehörde von Amts wegen einz...