(1) 1Die Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen setzt die Zugehörigkeit des Gegenstandes zum Unternehmen voraus. 2Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen richtet sich nicht nach ertragsteuerrechtlichen Merkmalen, also nicht nach der Einordnung als Betriebs- oder als Privatvermögen. 3Maßgebend ist, ob der Unternehmer den Gegenstand dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Tätigkeitsbereich zugewiesen hat (vgl. BFH-Urteil vom 21.4.1988 - BStBl II S. 746). 4Bei Gegenständen, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt werden sollen, hat der Unternehmer unter den Voraussetzungen, die durch die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "für sein Unternehmen" in § 15 Abs. 1 UStG zu bestimmen sind, die Wahl der Zuordnung (vgl. Abschnitt 192 Abs. 18).
(2) 1Eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG steuerbare Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen liegt nur dann vor, wenn der Vorgang bei entsprechender Ausführung an einen Dritten als Lieferung - einschließlich Werklieferung - anzusehen wäre. 2Ein Vorgang, der Dritten gegenüber als sonstige Leistung - einschließlich Werkleistung - zu beurteilen wäre, erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG nicht (siehe jedoch Abschnitt 9). 3Das gilt auch insoweit, als dabei Gegenstände, z. B. Materialien, verbraucht werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.2.1964 - BStBl III S. 174). 4Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung (vgl. Abschnitt 29) gilt auch für den Eigenverbrauch (vgl. BFH-Urteil vom 3.11.1983 - BStBl 1984 II S. 169).
(3) 1Wird ein dem Unternehmen dienender Gegenstand während der Dauer einer nichtunternehmerischen Verwendung aufgrund äußerer Einwirkung zerstört, z. B. Totalschaden eines Personenkraftwagens infolge Unfalls auf einer Privatfahrt, so liegt keine Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen vor. 2Das Schadensereignis fällt in den Vorgang der nichtunternehmerischen Verwendung und beendet sie wegen Untergangs der Sache. 3Eine Entnahmehandlung ist in bezug auf den unzerstörten Gegenstand nicht mehr möglich (BFH-Urteil vom 28.2.1980 - BStBl II S. 309).
(4) 1Bei einem Rohbauunternehmer, der für eigene Wohnzwecke ein schlüsselfertiges Haus mit Mitteln des Unternehmens errichtet, ist Gegenstand der Entnahme das schlüsselfertige Haus, nicht lediglich der Rohbau (vgl. BFH-Urteil vom 3.11.1983 - BStBl 1984 II S. 169). 2Entscheidend ist nicht, was der Unternehmer in der Regel im Rahmen seines Unternehmens herstellt, sondern was im konkreten Fall Gegenstand der Wertabgabe des Unternehmens ist (vgl. BFH-Urteil vom 21.4.1988 - BStBl II S.746). 1Wird ein Einfamilienhaus für unternehmensfremde Zwecke auf einem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstück errichtet, überführt der Bauunternehmer das Grundstück in aller Regel spätestens im Zeitpunkt des Baubeginns in sein Privatvermögen. 2Dieser Vorgang ist ein nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfreier Eigenverbrauch. 3Errichtet ein Bauunternehmer auf einem ihm oder seiner Ehefrau gehörenden Grundstück für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, ein Gebäude, das er der Grundstücksgemeinschaft unentgeltlich überläßt, so ist hinsichtlich des Gebäudes keine Werklieferung des Unternehmers an die Grundstücksgemeinschaft, sondern Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG gegeben, weil der Unternehmer das Gebäude zunächst seinem Unternehmen entnommen und es sodann der Grundstücksgemeinschaft überlassen hat, ohne daß er oder seine Ehefrau etwas dafür gezahlt haben (vgl. BFH-Urteil vom 9.3.1972 - BStBl II S. 511).
(5) 1Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebsgrundstücks durch einen Unternehmer auf seine Tochter unter Anrechnung auf ihren Erb- und Pflichtteil ist - wenn nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG vorliegen (vgl. Abschnitt 5) - ein steuerfreier Entnahmeeigenverbrauch, auch wenn das Grundstück aufgrund eines mit der Tochter geschlossenen Pachtvertrags weiterhin für die Zwecke des Unternehmens verwendet wird und die Tochter als Nachfolgerin des Unternehmers nach dessen Tod vorgesehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 2.10.1986 - BStBl 1987 II S. 44). 2Die unentgeltliche Übertragung des Miteigentums an einem Betriebsgrundstück durch einen Unternehmer auf seinen Ehegatten ist nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfreier Eigenverbrauch des Unternehmers gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG, auch wenn das Grundstück weiterhin für die Zwecke des Unternehmens verwendet wird. 3Verwendet der Unternehmer dieses Grundstück aufgrund einer mit dem Ehegatten getroffenen Vereinbarung weiterhin für die Zwecke des Unternehmens, so liegt hinsichtlich des dem Unternehmer verbleibenden Miteigentumsanteils kein Entnahme- oder Leistungseigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b UStG vor (zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vgl. Abschnitt 215 Abs. 7 Nr. 3). 4Anders verhält es sich, wenn dem Unternehmer der Gebrauch an dem Miteigentumsanteil von der Bruchteilsgemeinschaft eingeräumt wird (vgl. BFH-Urteil vom 27.4.1994 - BStBl 1995...