(1) 1Rechnungen im Sinne des § 14 UStG brauchen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet zu werden. 2Es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt der Urkunde ergibt, daß es sich um eine Abrechnung des Unternehmers über eine Leistung handelt. 3Schriftstücke, mit denen nicht über eine Leistung abgerechnet wird, die sich vielmehr ausschließlich auf den Zahlungsverkehr beziehen, wie z.B. Mahnungen oder Kontoauszüge, sind keine Rechnungen, auch wenn sie alle in § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG geforderten Angaben enthalten.
(2) 1Als Rechnung ist auch ein Vertrag anzusehen, der die in § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG geforderten Angaben enthält. 2Im Vertrag fehlende Angaben müssen in anderen Unterlagen enthalten sein, auf die im Vertrag hinzuweisen ist (§ 31 Abs. 1 UStDV). 3Ist in einem Vertrag - z.B. in einem Miet- oder Pachtvertrag, Wartungsvertrag oder Pauschalvertrag mit einem Steuerberater - der Zeitraum, über den sich die jeweilige Leistung oder Teilleistung erstreckt, nicht angegeben, so reicht es aus, wenn sich dieser aus den einzelnen Zahlungsbelegen, z.B. aus den Ausfertigungen der Überweisungsaufträge, ergibt (vgl. auch BFH-Beschluß vom 7.7.1988 - BStBl II S. 913). 4Die in einem Vertrag enthaltene gesonderte Inrechnungstellung der Steuer muß jedoch wie bei jeder anderen Abrechnungsform eindeutig, klar und unbedingt sein. 5Das ist nicht der Fall, wenn z.B. die in einem Vertrag enthaltene Abrechnung offenläßt, ob der leistende Unternehmer den Umsatz versteuern oder als steuerfrei behandeln will, und demnach die Abrechnungsvereinbarung für jeden der beiden Fälle eine wahlweise Ausgestaltung enthält (vgl. BFH-Urteil vom 4.3.1982 - BStBl II S. 317).
(3) 1Sogenannte Innenumsätze, z.B. zwischen Betriebsabteilungen desselben Unternehmens oder innerhalb eines Organkreises, sind innerbetriebliche Vorgänge. 2Werden für sie Belege mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt, so handelt es sich umsatzsteuerrechtlich nicht um Rechnungen, sondern um unternehmensinterne Buchungsbelege. 3Die darin ausgewiesene Steuer wird nicht nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldet.
(4) 1Der Anspruch nach § 14 Abs. 1 UStG auf Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer steht dem umsatzsteuerlichen Leistungsempfänger zu. 2Hierbei handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, der vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (BGH-Urteil vom 11.12.1974 - NJW 1975 S. 310). 3Die Verjährung tritt nach Ablauf von 30 Jahren ein (BGH-Urteil vom 2.12.1992 - UR 1993 S. 84). 4Dieser Anspruch (Erfüllung einer Nebenpflicht aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis) setzt voraus, daß der leistende Unternehmer zur Rechnungsausstellung mit gesondertem Steuerausweis berechtigt ist und ihn zivilrechtlich die Abrechnungslast trifft (vgl. BFH-Urteil vom 4.3.1982 - BStBl II S. 309). 5Ist es ernstlich zweifelhaft, ob eine Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, so kann der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer nur verlangen, wenn der Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen wurde (vgl. BFH-Urteile vom 24.2.1988 - UR 1988 S. 183 - und vom 10.11.1988 - UR 1989 S. 121). 6Zu der Möglichkeit des Leistungsempfängers, die Steuerpflicht des Vorgangs auch durch eine Feststellungsklage nach § 41 FGO klären zu lassen, vgl. BFH-Urteil vom 10.7.1997 - BStBl II S. 707. 7Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG vom Insolvenzverwalter auch dann zu erfüllen, wenn die Leistung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt wurde (vgl. BGH-Urteil vom 6.5.1981 - UR 1982 S. 55, DB 1981 S. 1770 zum Konkursverfahren).
(5) 1Der zur Abrechnung über den Leistungsaustausch Verpflichtete kann sich im Abrechnungsverfahren dritter Personen bedienen, dagegen grundsätzlich nicht seines am Leistungsaustausch beteiligten Geschäftspartners (vgl. BFH-Beschluß vom 28.4.1983 - BStBl II S. 525). 2Das gilt sowohl für Rechnungen des leistenden Unternehmers als auch für Abrechnungen des Leistungsempfängers (vgl. Abschnitt 184).