1.

Energieeffizienzanforderungen:

 

a)

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand: Die Leistungsaufnahme des Geräts im Aus-Zustand darf 0,50 W nicht überschreiten. Zwei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung darf die Leistungsaufnahme des Geräts im Aus-Zustand 0,30 W nicht überschreiten.

 

b)

[1]Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand:

Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur eine Reaktivierungsfunktion oder eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung bereitgestellt wird, darf 0,50 W nicht überschreiten.

Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur eine Informations- oder Statusanzeige oder nur eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit einer Informations- oder Statusanzeige oder nur eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung und einer Informations- oder Statusanzeige bereitgestellt wird, darf 0,80 W nicht überschreiten, mit Ausnahme von Haushaltswäschetrocknern, die unter die Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission[2] fallen, und für die dieser Wert 1,00 W beträgt.

Bei vernetzten Geräten, die einen oder mehrere Bereitschaftszustände aufweisen, müssen die Anforderungen an diese Bereitschaftszustände erfüllt sein, wenn alle drahtgebundenen Netzwerk-Ports vom Netzwerk getrennt und alle drahtlosen Netzwerk-Ports deaktiviert sind.

Ab 01.07.2025:

b)

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand:

Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur eine Reaktivierungsfunktion oder eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung bereitgestellt wird, darf 0,50 W nicht überschreiten.

Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur eine Informations- oder Statusanzeige oder nur eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit einer Informations- oder Statusanzeige oder nur eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung und einer Informations- oder Statusanzeige bereitgestellt wird, darf 0,80 W nicht überschreiten.

Bei vernetzten Geräten, die einen oder mehrere Bereitschaftszustände aufweisen, müssen die Anforderungen an diese Bereitschaftszustände erfüllt sein, wenn alle drahtgebundenen Netzwerk-Ports vom Netzwerk getrennt und alle drahtlosen Netzwerk-Ports deaktiviert sind.

 

c)

Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb:

Die Leistungsaufnahme von HiNA-Geräten und von Geräten mit HiNA-Funktionen darf im vernetzten Bereitschaftsbetrieb 8,00 W nicht überschreiten. Zwei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung darf die Leistungsaufnahme von HiNA-Geräten und von Geräten mit HiNA-Funktionen im vernetzten Bereitschaftsbetrieb 7,00 W nicht überschreiten.

Die Leistungsaufnahme vernetzter Geräte mit Ausnahme von HiNA-Geräten und von Geräten mit HiNA-Funktionen darf im vernetzten Bereitschaftsbetrieb 2,00 W nicht überschreiten.

Die Grenzwerte für die Leistungsaufnahme gelten nicht für

  • Großformatdruckgeräte;
  • Desktop-Thin-Clients, Workstations, mobile Workstations und Small-Scale-Server im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 617/2013.
 

2.

Funktionsanforderungen:

 

a)

Verfügbarkeit des Aus-Zustands und des Bereitschaftszustands:

Soweit dies mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbar ist, muss das Gerät in einen oder mehrere der folgenden Zustände versetzt werden können:

  • Aus-Zustand,
  • Bereitschaftszustand,
  • einen anderen Zustand, in dem die geltenden Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden, wenn das Gerät an das Versorgungsnetz angeschlossen ist.
 

b)

Stromsparfunktion bei allen Geräten mit Ausnahme vernetzter Geräte:

 

1.

Soweit dies mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbar ist, muss das Gerät eine Stromsparfunktion aufweisen. Wenn das Gerät keine Hauptfunktion ausführt und kein anderes energieverbrauchsrelevantes Produkt auf seine Funktionen angewiesen ist, muss die Stromsparfunktion das Gerät nach der kürzesten mit seiner vorgesehenen Verwendung zu vereinbarenden Zeit automatisch in einen der folgenden Zustände versetzen:

  • Bereitschaftszustand,
  • Aus-Zustand,
  • einen anderen Zustand, in dem die geltenden Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden, wenn das Gerät an das Versorgungsnetz angeschlossen ist.
 

2.

Bei Haushaltskaffeemaschinen beträgt die in Absatz 1 genannte Zeit:

  • höchstens fünf Minuten bei Filter-Haushaltskaffeemaschinen, bei denen der Kaffee in einem isolierten Behälter aufbewahrt wird;
  • höchstens 40 Minuten bei Filter-Haushaltskaffeemaschinen, bei denen der Kaffee in einem nicht isolierten Behälter aufbewahrt wird;
  • höchstens 30 Minuten bei anderen Haushaltskaffeemaschinen als Filter-Haushaltskaffeemaschinen.
 

3.

Bei anderen Geräten darf die in Absatz 1 genannte Zeit 20 Minuten nicht überschreiten.

 

4.

Die in Absatz 1 beschriebene Stromsparfunktion muss aktiviert sein, wenn das Gerät in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, und mit ihren ursprünglichen Einstellungen aktiviert werden, nachdem das Gerät auf seine Werkseinstellungen zurückgesetzt wurde.

 

5.

Das Gerät k...

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