Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch die Einfügung des § 21a UStG wird Art. 2 Nr. 31 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 05.12.2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, 7) i. d. F. der Berichtigungen vom 27.07.2018 (ABl. L 190 vom 27.07.2018, 21) mit dem Titel XII Kap. 7 der Richtlinie 2006/112/EG umgesetzt. Die damit eingeführten Sonderregelungen sollen laut Begründung des Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetz 2020 die Erhebung der EUSt bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR aus dem Drittlandsgebiet in Fällen vereinfachen, in denen das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG nicht genutzt wird und die Gegenstände im Mitgliedstaat des Verbrauchs eingeführt werden. Die Regelung gilt nicht für Sendungen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren enthalten. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Nutzung der allgemeinen zollrechtlichen Verfahren (Referentenentwurf des BMF zu § 21a UStG).
Rz. 2
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§ 21a Abs. 1 regelt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung und dass ihre Anwendung jeweils in der Zollanmeldung beantragt werden muss. Des Weiteren wird die in Art. 63d Unterabs. 1 der VO (EU) Nr. 282/2011 eröffnete Möglichkeit genutzt, die Nutzung der Sonderregelungen an die Erfüllung der Voraussetzungen für die Bewilligung eines zollrechtlichen Zahlungsaufschubs zu knüpfen (Begründung des Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetz 2020). Dies kann i. R. d. Abfertigung unkompliziert nachgewiesen werden, indem auf eine im Vorfeld erteilte Bewilligung verwiesen wird. Damit wird ein bekanntes und bewährtes Instrument des Zollrechts auch für dieses Verfahren nutzbar gemacht. Abs. 2 regelt die Einzelheiten zur Anmeldung. Die Person, die die Gegenstände beim Zoll gestellt und von dieser Sonderregelung Gebrauch machen möchte (i. d. R. der Beförderer, d. h. Post- bzw. Expresskurierdienstleister), meldet die jeweiligen Sendungen in direkter oder indirekter Stellvertretung (Art. 18 Zollkodex der Union) für Rechnung der jeweiligen Empfänger zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Art. 63d Unterabs. 2 der VO (EU) Nr. 282/2011 ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Sonderregelungen als erfüllt anzusehen, wenn die gestellende Person ihre Absicht erklärt, von dieser Sonderregelung Gebrauch zu machen und die EUSt von der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, zu erheben. Auf eine gesonderte Bevollmächtigung durch die Empfänger der Sendung und einen Nachweis darüber kann im Interesse schneller und unbürokratischer Abläufe verzichtet werden. Dies ist vertretbar, weil die Empfänger das Handeln für ihre Rechnung durch Annahme der Sendung und Entrichtung der angefallenen Einfuhrabgaben genehmigen oder – durch Zurückweisung der Sendung – ablehnen und so für sie unerwünschte Folgen vermeiden können (Referentenentwurf des BMF zu § 21a UStG).
Rz. 3
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Für die Zollanmeldung kann die Standardzollanmeldung oder – soweit zulässig – eine Zollanmeldung für Sendungen von geringem Wert nach Art. 143a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28.07.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 der Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union genutzt werden. Das ermöglicht die Durchführung einer IT-gestützten Risikoanalyse und eine weitgehend automatisierte und damit effiziente Zollabfertigung für alle Beteiligten (Referentenentwurf des BMF zu § 21a UStG).
Rz. 4
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Abs. 3 der Vorschrift regelt Einzelheiten des Zahlungsaufschubs, damit die EUSt nicht sofort bezahlt werden muss, sondern entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften über den Zahlungsaufschub gesammelt für die Einfuhren eines Monats im Folgemonat entrichtet werden kann. Abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften wird auf die Leistung einer Sicherheit für die EUSt verzichtet, wenn die gestellende Person bestimmte im Zollrecht vorgesehene Anforderungen erfüllt, die eine Reduzierung der in Zollverfahren vorgeschriebenen Sicherheitsleistung ermöglichen (Referentenentwurf des BMF zu § 21a UStG).
Rz. 5
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Abs. 4 dient der Umsetzung von Art. 369z Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG. Der Empfänger der Sendung, der aufgrund der hier über § 13a Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG entsprechend anwendbaren zollrechtlichen Vorschriften nach Art. 77 Abs. 3 des Zollkodex der Union Abgabenschuldner ist, hat die EUSt an die gestellende Person zu entrichten. Zur Sicherung des Steueraufkommens haftet die Person, die die Gegenstände beim Zoll gestellt, und ggf. der Inhaber des Aufschubkontos, sofern sie nicht bereits weitere Schuldner der EUSt sind, für die Steuer, die auf Sendungen laste...