Viktor Emanuel Gottschlich
Rz. 85
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur Umsatzsteuer registrierte Unternehmer sind grundsätzlich zur Rechnungsstellung verpflichtet, vgl. SI 1995/2518, Regulation 13(1). Einzelhändler müssen nur dann Rechnungen ausstellen, wenn der Kunde dies verlangt. Der liefernde bzw. leistende Unternehmer darf u. a. dann keine Rechnung ausstellen, wenn er nicht zur Umsatzsteuer registriert ist oder die Parteien Rechnungsstellung durch Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinn ("self-billing") durch den Empfänger vereinbaren, vgl. SI 1995/2518, Regulation 13(1), (3B). Stellt der zur Rechnungsstellung verpflichtete Unternehmer keine korrekte Rechnung aus, obwohl er dazu verpflichtet ist, kann eine Strafzahlung festgesetzt werden.
10.1 Inhaltliche Anforderungen
Rz. 86
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Rechnungen müssen grundsätzlich die folgenden Rechnungsangaben enthalten:
- fortlaufende Rechnungsnummer,
- Besteuerungszeitpunkt,
- Rechnungsdatum,
- Name, Anschrift und USt-IdNr. des liefernden bzw. leistenden Unternehmers,
- Name und Anschrift des Empfängers,
- eine hinreichende Beschreibung der gelieferten Gegenstände oder Leistungen,
- Menge bzw. Umfang, Umsatzsteuersatz und Gesamtnettobetrag für jeden beschriebenen Gegenstand und jede beschriebene Leistung,
- zu zahlender Nettogesamtbetrag für jede Umsatzart (d. h. für jeden Umsatzsteuersatz, für befreite Umsätze und für Umsätze außerhalb des Anwendungsbereichs der britischen Umsatzsteuer),
- Prozentsatz einer etwaigen Entgeltminderung,
- zu zahlender Gesamtumsatzsteuerbetrag in GBP für jeden Umsatzsteuersatz,
- Nettopreis je Einheit,
- den Hinweis "reverse charge", wenn der Empfänger Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist,
- bei befreiten oder dem Nullprozentsteuersatz unterliegenden Lieferungen oder Leistungen der Hinweis "exempt" oder "zero-rated", vgl. SI 1995/2518, Regulation 14(1), (2).
Rz. 87
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weitere Rechnungsangaben können in Sonderfällen hinzukommen, bspw. wenn besondere Besteuerungsverfahren Anwendung finden. Beträgt der Bruttowert der Lieferung oder der Leistung bis zu 250 GBP, kann mit Zustimmung des Empfängers eine vereinfachte Rechnung ("simplified tax invoice") mit den folgenden Rechnungsangaben gestellt werden:
- Name, Anschrift und USt-IdNr. des liefernden bzw. leistenden Unternehmers,
- Besteuerungszeitpunkt,
- eine hinreichende Beschreibung der gelieferten Gegenstände oder Leistungen,
- Gesamtbruttobetrag,
- die einschlägigen Umsatzsteuersätze sowie Gesamtbruttobeträge für jeden Umsatzsteuersatz, vgl. SI 1995/2518, Regulation 16A.
Rz. 88
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Elektronische Rechnungsstellung ist im Vereinigten Königreich nicht verpflichtend und Unternehmer können weiterhin Rechnungen in Papierform ausstellen und der Rechnungsempfänger kann auf eine Rechnung in Papierform bestehen. Sowohl der Rechnungssteller als auch der Empfänger müssen bei elektronischen Rechnungen die Integrität der Rechnungsdaten sicherstellen und der Urheber der Rechnung muss nachvollziehbar sein. Dies kann
- durch die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines automatischen elektronischen Datenaustauschs oder
- mittels Kontrollmechanismen, die eine zuverlässigen Prüfkette zwischen einer Rechnung und einer Lieferung oder Leistung gewährleisten,
erreicht werden.
10.2 Zeitliche Anforderungen
Rz. 89
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der liefernde bzw. leistende Unternehmer muss grundsätzlich eine Rechnung binnen 30 Tagen nach Entstehung der Steuer stellen, vgl. SI 1995/2518, Regulation 13(5). Er kann Rechnungen nicht ohne Genehmigung von HMRC später ausstellen, es sei denn
- er wartet selbst wiederum auf Rechnungen für korrespondierende Eingangsumsätze,
- HMRC hat hinsichtlich des tatsächlichen Besteuerungszeitpunktes eine Verlängerung der 14-Tage-Regelung gewährt, vgl. Rz. 83,
- HMRC hat mit ihm besondere Regeln zur Rechnungsstellung vereinbart oder
- er ist erst kürzlich zur Umsatzsteuer registriert worden und ihm ist seine USt-IdNr. noch nicht mitgeteilt worden. In diesem Fall muss er innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt seiner USt-IdNr. eine Rechnung stellen.
Für i. g. Lieferungen aus Nordirland in einen EU-Mitgliedstaat muss die Rechnungsstellung bis zum 15. Tag des auf die Lieferung folgenden Monats erfolgen, vgl. SI 1995/2518, Regulation 13(6)(a).
10.3 Rechnungsstellung in Fremdwährung
Rz. 90
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Werden Rechnungen in einer Fremdwährung gestellt, z. B. in Euro, muss zumindest der Gesamtumsatzsteuerbetrag in GBP umgerechnet werden. Der Besteuerungszeitpunkt ist für die Bestimmung des korrekten Umrechnungskurses maßgebend. Es bestehen die folgenden drei Optionen, Fremdwährungen in GBP umzurechnen, vgl. VATA 1994, Schedule 6, Paragraph 11: Wenn ein Fremdwährungsbetrag in GBP umgerechnet werden muss, muss grundsätzlich ein britischer Tageskurs verwendet werden. Dieser kann bspw. britischen Tageszeitungen entnommen werden. Alternativ können die von HMRC für Zollzwecke veröffentlichten monatlichen Umrechnungskurse verwendet werden. Diese können für alle Lieferungen bzw. Leistungen oder für alle Lieferungen bzw. Leistungen einer bestimmten Art verwendet werden. HMRC muss nicht im Vora...