Rz. 81
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich dürfen im Inland gegründete Unternehmen ihre steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit nur mit einer inländischen Steuernummer ausüben. Die Vergabe der Steuernummer erfolgt vom zuständigen FA durch Anmeldung vom Firmengericht.
Rz. 82
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aufgrund des weit gefassten Begriffs der Steuersubjekte gilt dies auch für ausländische Steuersubjekte, falls sie in Ungarn eine regelmäßige oder unternehmerische Tätigkeit ausüben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ihnen eine ständige Betriebsstätte (§ 259 Ziff. 2 uUStG) im Inland zuzuordnen ist. Das uUStG führte eine neue Definition zur Bestimmung der Betriebsstätte ein. Demnach ist die Betriebsstätte, falls durch die bindenden Rechtsakte der EU nicht anders vorgeschrieben, ein außerhalb des Sitzes zur ortsgebundenen Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit für einen längeren Zeitraum errichteter oder dafür gedachter, geographisch abgegrenzter Ort, an dem auch die zu einer – gegenüber dem Sitz – selbstständigen Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit notwendigen sonstigen Bedingungen tatsächlich zur Verfügung stehen, einschließlich der Handelsrepräsentanz (Zweigniederlassung), wenn die Handelsrepräsentanz am unmittelbarsten betroffen ist.
Rz. 83
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vermietung von Immobilien begründet ebenfalls eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte ausländischer Steuersubjekte, deren Tätigkeit ortsgebunden auf die Erzielung von regelmäßigen Einnahmen gerichtet ist. Seit dem EU-Beitritt besteht ein Wahlrecht zur USt-Registrierung, wenn keine ständige Betriebsstätte in Ungarn vorliegt. Für ausländische Steuersubjekte ist die Direktion der Finanzverwaltung NAV Kiemelt Adó- és Vámigazgatósága zuständig.
Rz. 84
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Anmeldung der wirtschaftlichen Tätigkeit in Ungarn sowie die Beantragung der Steuernummer und einer i. g. Steuernummer (ungarische USt-IdNr.) kann auch nachträglich erfolgen. Im Einklang mit den EU-Vorgaben kann einer Gesetzesänderung zufolge seit 01.01.2008 bei einer verspäteten Anmeldung des Tätigkeitsbeginns die Steuernummern rückwirkend erteilt werden. Aufgrund der Verfahrensordnung wird die rückwirkende Geltendmachung der Vorsteuer bei einer Registrierung nach dem tatsächlichen Tätigkeitsbeginn im Besitz von korrekten Rechnungen zugelassen. Die Umsatzsteuerbeträge aus der Zeit vor der Registrierung sind vom Steuersubjekt abzuführen und die auf diese Zeit anfallenden Vorsteuerbeträge können somit nachträglich geltend gemacht werden. Die Gültigkeit der inländischen Steuernummer sowie der ungarischen USt-IdNr. kann laufend auf der Webseite der ungarischen Finanzbehörde: www.nav.gov.hu (abrufbar in ungarischer und englischer Sprache) geprüft werden. Auf dieser Seite werden von der Finanzbehörde nämlich jene Steuernummern von Steuersubjekten bekanntgegeben, deren Gültigkeit bedingt aufgehoben wurde (vgl. Rz. 108).