Rz. 85
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der zur Umsatzsteuer registrierte Steuerpflichtige hat in den ersten zwei Jahren monatlich Steuererklärungen in Ungarn einzureichen, in welchen die im Voranmeldungszeitraum erbrachten Umsätze bzw. die bezogenen Eingangsleistungen zu erklären sind. Ob nach den ersten zwei Jahren ein monatlicher oder vierteljährlicher Voranmeldungszeitraum zur Anwendung kommt, bestimmt sich grundsätzlich für jedes Kj. nach den Verhältnissen des zweitvorangegangenen Jahres (d. h. um z. B. feststellen zu können, ob 2024 die Umsatzsteuererklärungen monatlich oder vierteljährlich abzugeben sind, wird das Jahr 2022 herangezogen). Steuersubjekte, deren Umsatzsteuerzahllast (Differenz zwischen USt und VSt) im zweitvorangegangenen Jahr weniger als 1.000.000 HUF (rund 2.500 EUR) betrug, müssen nur vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Wurde dieser Grenzwert hingegen im zweitvorangegangenen Kj. überschritten, ist eine monatliche Abgabe der Umsatzsteuererklärung erforderlich. Gleichfalls ist eine monatliche Abgabe der Umsatzsteuererklärung erforderlich, wenn zwar der Grenzwert im zweitvorangegangenen Kj. nicht, jedoch im laufenden Jahr überschritten wurde. Über einen derartigen unterjährigen Wechsel des Besteuerungszeitraums wird das Steuersubjekt vom FA informiert. Die Umsatzsteuererklärung ist bis zum 20. Tag des Folgequartals oder Folgemonats abzugeben. Die Möglichkeit des freiwilligen Übergangs auf die monatliche USt-Veranlagung besteht nach Genehmigung durch die Finanzbehörde. Der Genehmigungsantrag ist stets zu begründen. So wird die monatliche Veranlagung bei hohen Exportquoten bzw. Investitionen regelmäßig genehmigt. Die freiwillige Veranlagung auf Monatsbasis wird für jeweils ein Jahr erteilt.
Rz. 86
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerpflichtige, die im vorvorherigen Kj. weniger als 250.000 HUF (rund 600 EUR) Umsatzsteuerzahllast erzielt haben, und der kumulierte Nettowert der Produktlieferungen und der erbrachten sonstigen Leistungen 50. Mio. HUF (rund 125.000 EUR) nicht überstiegen hat, müssen nur jährlich eine USt-Erklärung abgeben, jedoch können sie die o. a. häufigere Veranlagung beantragen. Sobald jedoch die kumulierte Umsatzsteuerlast im betreffenden Kj. 250.000 HUF (rund 600 EUR) oder der kumulierte Nettowert der Produktlieferungen und der erbrachten sonstigen Leistungen 50 Mio. HUF (rund 125.000 EUR) übersteigt, müssen Steuererklärungen vierteljährlich abgegeben werden. Falls vom Steuersubjekt eine USt-IdNr. beantragt wurde, ist nur die monatliche oder die vierteljährliche Veranlagung gestattet. Ab 01.01.2015 sind die in Ungarn neu (ohne Rechtsvorgänger) registrierten Steuerpflichtigen im Jahr der Registrierung und im Folgejahr zur monatlichen Veranlagung verpflichtet.
Rz. 87
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In der Zusammenfassenden Meldung sind nicht nur die i. g. Lieferungen und i. g. Erwerbe anzugeben, sondern auch die Dienstleistungen, die an ein in einem anderen Mitgliedstaat registriertes Steuersubjekt erbracht oder von einem solchen in Anspruch genommen werden. Ob die Zusammenfassende Meldung monatlich oder vierteljährlich abzugeben ist, bestimmt sich nach dem Voranmeldungszeitraum. Falls jedoch der Nettowert der i. g. Lieferungen im jeweiligen Quartal 50.000 EUR übersteigt, sind im Weiteren die Zusammenfassenden Meldungen monatlich einzureichen. Seit 01.01.2015 gilt diese Obergrenze auch für die i. g. Erwerbe. Es kann also auch vorkommen, dass die USt-Erklärung quartalsmäßig und die Zusammenfassende Meldung monatlich einzureichen ist.
Rz. 88
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Alle Eingangsrechnungen, die belastet sind mit ungarischer MwSt bzw. bei denen diese in Abzug gebracht wurde, sind detailliert i. R. d. USt-Erklärung zu melden.
Rz. 89
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Übermittlung der USt-Erklärung an das FA ist von jedem Steuersubjekt mit monatlicher oder vierteljährlicher Veranlagung auf elektronischem Wege vorzunehmen. Ab 2024 bestehen unterschiedliche Wege, die USt-Erklärung zusammenzustellen bzw. dem ungarischen Finanzamt zu liefern (siehe unten).
Rz. 90
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Abführung der Umsatzsteuer beim FA hat bis zum 20. Tag (bzw. darauffolgender Werktag) des Folgemonats oder Folgequartals zu erfolgen. Die Steuererklärungen sind in Ungarn mit der Abgabe rechtkräftig bzw. vollständig und eine Jahreserklärung existiert nicht. Änderungen können im Rahmen einer sog. Selbstrevision durchgeführt werden, was die Anpassung der schon eingereichten Erklärung bedeutet.
Rz. 90a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein Steuerpflichtiger, der die Steuer im Wege der Selbstbesteuerung veranlagt, kann der Pflicht zur Abgabe einer USt-Erklärung nachkommen, indem er den von der Steuerbehörde per elektronische Schnittstelle zur Verfügung gestellten Erklärungsentwurf genehmigt. Darüber hinaus kann der Steuerpflichtige die Belegdaten der USt-Erklärung über eine Computerschnittstelle in der von der Steuerbehörde veröffentlichten Art und Datenstruktur übermitteln und den auf der Basis dieser Daten erste...