Rz. 104

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Zur Änderung einer Rechnung ist entweder eine Rechnung oder eine Urkunde auszustellen, die u. a. die Nummer der ursprünglichen Rechnung sowie den Hinweis auf die Tatsache der Berichtigung dieser Rechnung enthalten muss. Ebenso sind der ursprüngliche Rechnungsbetrag, der modifizierte Rechnungsbetrag sowie der Differenzbetrag gesondert auszuweisen.

Ab dem 01.07.2018 sind auch die Angaben der elektronisch erstellten Storno- oder Korrekturrechnungen, wie unter Punkt 10.4.2 dargestellt, dem FA online überzutragen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?