Rz. 1

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Bundesrechnungshof hat Fallgestaltungen aufgezeigt, in denen in großem Stil Umsatzsteuerbetrug und -vermeidung vorkommen. In einem Bericht des Jahres 2003 ging der BRH u. a. davon aus, dass die Fälle der Globalzession zu hohen Umsatzsteuerausfällen in dreistelliger Millionenhöhe führen. Diese Problematik versucht der Gesetzgeber mit dem neuen § 13c UStG einzudämmen (vgl. Rz. 5). Die neue Vorschrift hat damit keine steuererhöhende Wirkung, sondern dient lediglich dazu, die Voraussetzungen zu schaffen, dass der Staat die ihm gesetzlich zustehende USt auch erhält (Bundesrechnungshof, BT-Drucks. 15/1495 vom 03.09.2003, Abschn. I.2, a. a. O.).

 

Rz. 2

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das BMF hat in einem Einführungsschreiben zu der damaligen Neuregelung Stellung genommen (BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A). Die dortigen Anweisungen sind als Abschn. 182b in die UStR 2005 übernommen worden; nunmehr Abschn. 13c.1. UStAE.

 

Rz. 3

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Ergänzend erörtert das BMF mit Schreiben vom 30.01.2006 (BStBl I 2006, 207) die Frage der Vereinnahmung abgetretener Forderungen durch den Abtretungsempfänger; diese Anweisungen wurden als Abschn. 182b Abs. 19 ff. in die UStR 2008 übernommen. Abschn. 182b UStR wiederum wurde durch den UStAE als Abschn. 13c.1. unverändert fortgeführt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?