Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Art. 58 MwStSystRL in der ab dem 01.01.2015 geltenden Fassung von Art. 5 Nr. 1 der RL 2008/8/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Änderung der RL 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. EU 2008 Nr. L 44, 11) gilt als Leistungsort bei
- Telekommunikationsleistungen,
- Rundfunk- und Fernsehleistungen und
- auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen
an Nichtunternehmer der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat (vgl. Kommentierung zu § 3a Rz. 141 ff.). Damit soll eine systematisch zutreffende Besteuerung am tatsächlichen Verbrauchsort erreicht werden (BT-Drucks. 18/1995 vom 02.07.2014, zu Nr. 3 / § 18h UStG – neu – Allgemein).
HINWEISE
- Bestimmung des Leistungsorts: Der Leistungsort bei diesen Leistungen an Nichtunternehmer bestimmt sich somit unabhängig von dem Ort, an dem der leistende Unternehmer ansässig ist. Künftig ist es für den Leistungsort daher unerheblich, ob der Leistende im Gemeinschaftsgebiet oder im Drittlandsgebiet ansässig ist (vgl. Kommentierung zu § 3a Rz. 143).
- Bestimmung des Besteuerungsverfahrens: Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die derartige Leistungen an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Unionsgebiet erbringen, wird die bisherige Sonderregelung (vgl. Art. 359 bis 369 MwStSystRL in der ab dem 01.01.2015 geltenden Fassung von Art. 5 Nr. 11 bis 14 der RL 2008/8/EG), nach der sich diese Unternehmer nur in einem EU-Mitgliedstaat erfassen lassen müssen, wenn sie in der EU sonstige Leistungen auf elektronischem Weg erbringen, um Telekommunikationsleistungen und Rundfunk- und Fernsehleistungen erweitert. Die Regelung dient der Vereinfachung. Damit müssen sich Unternehmer, die diese Umsätze EU-weit erbringen, nur noch in einem EU-Mitgliedstaat für Umsatzsteuerzwecke erfassen lassen (vgl. Kommentierung zu § 18 Rz. 87 ff.).
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Neben den entsprechenden Ortsregelungen für die vorgenannten Umsätze enthält die Änderungsrichtlinie Regelungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens von im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die die vorgenannten Umsätze an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbringen (sog. Mini-one-stop-shop / "Einzige Mini-Anlaufstelle"). Hier wird durch die Art. 369a bis 369k MwStSystRL in der ab dem 01.01.2015 geltenden Fassung von Art. 5 Nr. 15 der RL 2008/8/EG ein neues Besteuerungsverfahren eingeführt, nach dem diese Unternehmer von der Möglichkeit Gebrauch machen können, alle vorgenannten Umsätze an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in anderen EU-Mitgliedstaaten nur in dem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich zu erklären, in dem sie ansässig sind. Voraussetzung ist, dass der leistende Unternehmer in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat, in dem er die vorgenannten Leistungen erbringt, weder seinen Sitz noch eine feste Niederlassung (= Betriebsstätte i. S. v. Abschn. 3a.1. Abs. 3 UStAE) hat (vgl. Art. 369b i. V. m. Art. 369a Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung von Art. 5 Nr. 15 der RL 2008/8/EG). Diese Sonderregelung gilt auch dann, wenn der Unternehmer im Verbrauchsmitgliedstaat auch andere Umsätze erbringt, die nicht der Sonderregelung unterliegen und für die er die Umsatzsteuer schuldet (vgl. Art. 369a Abs. 1 Nr. 1 und Umkehrschluss aus Art. 369j Abs. 2 MwStSystRL in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung von Art. 5 Nr. 15 der RL 2008/8/EG). Damit wird es den Unternehmern, die ab 01.01.2015 im Mitgliedstaat des tatsächlichen Verbrauchs die vorgenannten Umsätze erbringen, ermöglicht, ihren umsatzsteuerlichen Pflichten in diesen Staaten unmittelbar durch Übermittlung der Steuererklärungen auf elektronischem Weg über ein inländisches Portal und Zahlung der Steuerschuld über ein Konto der inländischen Finanzverwaltung nachzukommen. Unabhängig davon, ob die Unternehmer diese Leistungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erbringen, können sie die genannten Pflichten und Zahlungen somit insoweit bei einer Stelle im Inland erfüllen. Ungeachtet dessen ist der allgemeine Steuersatz des Verbrauchsmitgliedstaates anzuwenden, also des Staates, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Diesem Mitgliedstaat steht auch die Umsatzsteuer zu (BT-Drucks. 18/1995 vom 02.07.2014, a. a. O.).
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Regelungen, wie der Verbrauchsmitgliedstaat die ihm zustehende Umsatzsteuer erhält und wie eine Kontrolle der Unternehmer erfolgen soll, beinhaltet die gleichzeitig verabschiedete Verordnung (EG) Nr. 143/2008 des Rates vom 12.02.2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 hinsichtlich der Einführung von Verwaltungsvereinbarungen und des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Regelungen bezüglich des Ortes der Dienstleistung, die Sonderregelungen und die Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer (ABl. EU 2008 Nr. L 44, 1). Die Verordnung (EG) Nr....