Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 14 UStG "Ausstellung von Rechnungen" wurde durch Art. 5 Nr. 15 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (StÄndG 2003; Gesetz vom 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645) neu gefasst. Die Vorschrift trat nach Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003 am 01.01.2004 in Kraft. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 15/1562 vom 23.09.2003, 25 und 42 f.) handelte es sich um die Anpassung der nationalen Vorschriften über die umsatzsteuerliche Rechnungslegung an die RL 2001/115/EG (Rechnungsrichtlinie) des Rates zur Änderung der RL 77/388/EWG (6. EG-RL) vom 20.12.2001 (ABl. EG 2002 Nr. L 15, 24). Ziel der Richtlinie war die Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungserteilung. Darüber hinaus wurde u. a. für die Rechnungsstellung durch Dritte und die Abrechnung durch Gutschrift sowie die elektronische Rechnungsstellung ein gemeinsamer europäischer Rechtsrahmen geschaffen.
Rz. 2
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Besondere Bedeutung kommt der Neufassung des § 14 UStG schon deswegen zu, weil nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG eine Rechnung nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellt ist, mithin grundsätzlich alle erforderlichen Angaben enthält. Dies gilt ebenfalls für den Vorsteuerabzug aus Anzahlungen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 UStG).
Rz. 3
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Die Neufassung der Vorschrift beinhaltet eine systematische Neugliederung. § 14 Abs. 1 UStG definiert zunächst den Begriff der Rechnung. In § 14 Abs. 2 UStG sind die Regelungen zur Berechtigung und Verpflichtung der Rechnungserteilung sowie die Rechtsgrundlage für die Abrechnung mittels Gutschrift enthalten. § 14 Abs. 3 UStG regelt Fragen zur elektronischen Rechnung. Die in eine Rechnung aufzunehmenden Angaben ergeben sich aus § 14 Abs. 4 UStG. Die Rechnungserteilung in Fällen der Vorabrechnung oder Anzahlungsrechnung wird in § 14 Abs. 5 UStG geregelt. § 14 Abs. 6 UStG enthält die Ermächtigungsvorschrift zum Erlass einer Rechtsverordnung. In diesem Zusammenhang ebenfalls neu gefasst/geändert wurden die §§ 31–34 UStDV (Art. 6 StÄndG 2003; in Kraft seit 01.01.2004 – Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003). M. W. v. 30.06.2013 wurde § 14 UStG um einen neuen Abs. 7 ergänzt, der für bestimmte Fälle regelt, nach dem Recht welchen Mitgliedstaates eine Rechnung auszustellen ist.