11.1 Allgemeines
Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 21 ff. Mehrwertsteuergesetz).
11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Umsatzsteuerrecht von Zypern berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug. Entsprechende Beschränkungen gelten u. a. für die folgenden Aufwendungen:
- Unterkunft, Speisen und Getränke (außer für Angestellte),
- Anschaffung, Miete oder Leasing von PKW.
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie i. Z. m. unecht steuerfreien Umsätzen stehen.
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so sind Vorsteuerbeträge zunächst direkt zu Abzugs- bzw. Ausgangsumsätzen zuzuordnen, wenn dies möglich ist. Für alle anderen Posten ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Die Vorsteueraufteilung geschieht als Regelmethode nach einem globalen Umsatzschlüssel. Abweichende Methoden können mit der Steuerbehörde vereinbart werden, wenn sie sachgerecht sind. Auch kann die Steuerbehörde eine abweichende Methode anordnen, wenn die das Ergebnis der Umsatzmethode als verzerrend bewertet.
11.3 Vorsteuerüberhänge
Rz. 53
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Bei einem Vorsteuerüberhang aus einer Umsatzsteuermeldung wird dieser nicht direkt ausgezahlt, sondern grundsätzlich vorgetragen und kann dann mit den Zahllasten der folgenden Meldezeiträume verrechnet werden.
Es besteht eine gesonderte Möglichkeit, eine Erstattung zu beantragen, indem ein spezielles Formular eingereicht wird. Allerdings kann die Erstattung nur erfolgen, wenn der Vorsteuerüberhang auf einem der folgenden Gründe basiert:
- Ausführung steuerfreier Umsätze mit Vorsteuerabzugsrecht,
- Ausführung außerhalb Zyperns steuerbarer Umsätze,
- Erwerb von Anlagegütern,
- Überhang besteht seit mindestens drei Jahren.
11.4 Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem zyprischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zehn Jahren.
Die Vorsteuerberichtigung erfasst auch Patente, Lizenzen u.Ä. ab einem Preis von 17.086 EUR bei mehrjähriger Nutzung (vgl. Art. 19 Mehrwertsteuergesetz).
11.5 Rechnungen
Rz. 55
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In Zypern steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze einschließlich Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen an Unternehmer eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen.
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen und den Berichtigungsgrund bezeichnen. Außerdem müssen sie innerhalb eines Monats nach Entdeckung des Fehlers oder nach Abschluss einer Vereinbarung über eine Preisanpassung ausgestellt werden, damit sie umsatzsteuerlich wirksam sind.
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig, wenn die Steuerbehörde zugestimmt hat (vgl. Schedule 10 Art. 1B Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Schedule 10 Art. 1A Mehrwertsteuergesetz):
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
- Datum der Ausstellung,
- eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
- Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
- Leistungsbeschreibung,
- Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
- Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
- Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen,
- Ggf. Hinweis auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten.
Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es gibt keine allgemeine Vereinfachung für Kleinbetragsrechnungen.
Rz. 60
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Einzelhandelsumsätzen mit einem Wert von weniger als 85 EUR gilt allerdings eine vereinfachte Rechnungsstellungspflicht. Diese müssen nur folgende Elemente enthalten:
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
- Datum der Ausstellung,
- Leistungsbeschreibung,
- Gesamtentgelt und Umsatzsteuersatz.
11.6 Elektronische Rechnungsstellung
Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Seit dem 01.01.2013 sind Papierrechnungen und digitale Rechnung gleichgestellt (vgl. Schedule 10 Art. 2 Mehrwertsteuergesetz).
Bei Leistungen an die öffentliche Hand sollte 2022 eine Verpflichtung für digitale Rechnungen im Format Peppol BIS 3.0 eingeführt werden, doch ist dies noch nicht geschehen.
11.7 Rechnungen in fremder Währung
Rz. 62
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Rechnungen dürfen in Fremdwährungen oder in Euro ausgestellt werden. Rechnungen mit Umsatzsteuera...