11.1 Allgemeines
Rz. 48
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 86 Mehrwertsteuergesetz).
11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs
Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Umsatzsteuerrecht von Polen berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 86a und Art. 88 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten u. a. für die folgenden Aufwendungen:
- Kosten für Bewirtung,
- Hotelübernachtungen,
- 50 % der Kosten für Anschaffung, Miete, Leasing oder Unterhalt von Kraftwagen (definiert i. d. R. als Fahrzeuge mit maximal 10 Sitzen, Ausnahmen gelten u. a. für Taxis und für Wiederverkäufer sowie bei nachgewiesener reiner geschäftlicher Nutzung).
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie i. Z. m. unecht steuerfreien Umsätzen stehen.
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Die Vorsteueraufteilung geschieht nach einem globalen Umsatzschlüssel, der auf volle Prozent aufgerundet wird (vgl. Art. 90 Mehrwertsteuergesetz). Leistungen, die nur für Abzugsumsätze oder nur für Ausschlussumsätze verwendet werden, sind im Weg der direkten Zuordnung zu verarbeiten.
11.3 Vorsteuerüberhänge
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wenn sich aus einer Umsatzsteuermeldung ein Erstattungsanspruch ergibt, wird dieser i. d. R. nicht sofort ausgezahlt, sondern auf die Folgeperiode vorgetragen (vgl. Art. 87 Mehrwertsteuergesetz). Wird ein Auszahlungsantrag gestellt, erfolgt die Auszahlung innerhalb von 60 Tagen nach der Umsatzsteuermeldung, bzw. 180 Tagen, wenn in der Meldeperiode keine steuerbaren Umsätze ausgeführt wurden. Bei Nutzung des "Split Payment"-Systems ab 01.07.2018 (vgl. Abschnitt 8) kann die Zeit auf 25 Tage reduziert werden. Allerdings erfolgen die Erstattungen dann auf das besondere Umsatzsteuer-Bankkonto.
Die Steuerbehörden können jeweils Unterlagen anfordern oder Prüfungen anordnen.
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es ist möglich, Anträge auf schnelle Auszahlung (dann 25 bzw. 60 Tage) zu stellen. In diesem Fall müssen umfangreiche Nachweise vorgelegt oder eine Bankgarantie oder vergleichbare Sicherheit gestellt werden. Die entsprechenden Regelungen wurden zum 01.01.2017 verschärft. Unter anderem sind seitdem Vorsteuern aus Barzahlungen oder Zahlungen, die nicht über polnische Bankkonten ausgeführt wurden, nur noch bis zu 15.000 PLN auszahlungsfähig, und der Unternehmer muss seit mindestens zwölf Monaten registriert gewesen sein und Umsätze ausgeführt haben.
11.4 Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem polnischen Um gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zehn Jahren (vgl. Art. 91 Mehrwertsteuergesetz).
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von weniger als 15.000 PLN werden nicht erfasst.
11.5 Rechnungen
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Polen steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle Umsätze einschließlich echt steuerbefreiter Umsätze eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 106a ff. Mehrwertsteuergesetz). Es gilt keine allgemeine Rechnungsstellungspflicht für Umsätze an Nichtunternehmer.
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen (vgl. Art. 106j und 106k Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig (vgl. Art. 106d Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 106e Mehrwertsteuergesetz):
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers und dessen USt-IdNr.,
- Datum der Ausstellung,
- Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
- Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
- Leistungsbeschreibung,
- Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
- Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
- Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen,
- Hinweis auf das Split-Payment-Verfahren, wenn anwendbar.
Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 100 EUR bzw. 450 PLN Brutto) müssen nur folgende Elemente enthalten:
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
- USt-IdNr. des Leistungsempfängers,
- Datum der Ausstellung,
- Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
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