11.1 Allgemeines
Rz. 46
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 8 Mehrwertsteuergesetz).
11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs
Rz. 47
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Umsatzsteuerrecht von Norwegen berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 8–2 bis 8–5 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten u. a. für die folgenden Aufwendungen:
- Kauf oder Leasing sowie Unterhalt von PKW, dies gilt u. a. nicht für Autohandel, Taxis, Autovermieter oder Fahrschulen,
- Geschenke, außer von geringem Wert (Grenze 100 NOK einschließlich Umsatzsteuer),
- Bewirtungsaufwendungen oder Repräsentationsaufwand,
- Unterkunft für Personal und den Unternehmer selbst,
- Kunstwerke und Antiquitäten, ausgenommen für Wiederverkäufer,
- Tabak und Alkohol.
Rz. 48
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Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie i. Z. m. unecht steuerfreien Umsätzen stehen. Ebenfalls kein Vorsteuerabzugsrecht besteht, wenn eine Leistung über mindestens 10.000 NOK bar bezahlt wurde (vgl. Art. 8 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 49
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Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Dies kann nach einem Umsatzschlüssel geschehen.
11.3 Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Rz. 50
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Nach dem norwegischen Umsatzsteuergesetz gilt für bestimmte Gegenstände eine Vorsteuerberichtigungspflicht. Zum einen ist der Vorsteuerabzug bei PKW nach einem pro-rata-Satz zu berichtigen, wenn das Fahrzeug innerhalb von vier Jahren verkauft oder zu einem nichtsteuerbaren Bereich zugeordnet wird (vgl. Art. 9–6 Mehrwertsteuergesetz). Gleiches gilt für noch nicht fertiggestellte Immobilien bei entsprechenden Veränderungen vor der Fertigstellung.
Rz. 51
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Weiterhin besteht eine allgemeine Vorsteuerberichtigungspflicht, wenn bei anderen Anlagegütern (Vorsteuerabzug mindestens 50.000 NOK) oder unbeweglichem Vermögen (Vorsteuerabzug mindestens 100.000 NOK) eine Nutzungsänderung eintritt (vgl. Art. 9–2 bis 9–5 Mehrwertsteuergesetz). Der Berichtigungszeitraum beträgt fünf Jahre für allgemeine Anlagegüter und zehn Jahre für unbewegliches Vermögen.
11.4 Rechnungen
Rz. 52
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In Norwegen steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen Umsätze an Unternehmer eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 15–10 Mehrwertsteuergesetz). Für Geschäfte mit Nichtunternehmern gilt keine allgemeine Rechnungsstellungspflicht.
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.
Rz. 54
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Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind nach entsprechender Vereinbarung möglich.
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 61 des Erlasses zur Mehrwertsteuer):
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen Mehrwertsteuernummer,
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
- Datum der Ausstellung,
- Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
- Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
- Leistungsbeschreibung,
- Nettoentgelt,
- Umsatzsteuerbetrag.
- Die eindeutige fortlaufende Rechnungsnummer kann nur auf zwei Wegen erzeugt werden: entweder durch die Verwendung der von einem autorisierten Unternehmer erstellten Rechnungsvordrucke oder durch die Nutzung eines ERP-Systems, das automatisch Rechnungsnummern zuweist.
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 40.000 NOK) müssen nur folgende Elemente enthalten:
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen Mehrwertsteuernummer,
- Ausstellungsdatum,
- Rechnungsnummer,
- Leistungsbeschreibung,
- Gesamtentgelt,
- Umsatzsteuerbetrag.
11.5 Elektronische Rechnungsstellung
Rz. 57
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Grundsätzlich gilt eine Gleichstellung digitaler Rechnungen mit Papierrechnungen, und es gibt keine besonderen Anforderungen wie z. B. Signaturen oder Formatvorgaben. Seit dem 01.04.2019 ist bei Rechnungen an den öffentlichen Sektor (B2G) über netto 100.000 NOK grundsätzlich eine digitale Rechnungstellung nach dem Elektronisk Handelsformat (EHF) verpflichtend. Als digitale Rechnungen gelten nur solche, die in strukturierter Form übertragen und automatisch verarbeitet werden können. Ein einfaches PDF-Dokument ist keine digitale Rechnung.
11.6 Rechnungen in fremder Währung
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Rechnungen dürfen in Fremdwährungen oder in norwegischen Kronen ausgestellt werden.
Fremdwährungen sind zum Tageskurs der Rechnung umzurechnen.