11.1 Allgemeines
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. Art. 59 ff. Mehrwertsteuergesetz).
Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 59 Mehrwertsteuergesetz).
11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Umsatzsteuerrecht von Irland berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 60 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten u. a. für die folgenden Aufwendungen:
- Speisen, Getränke und Unterkunftskosten, außer bei besonders definierten Konferenzveranstaltungen, eingeschlossen sind Kosten für entsprechend genutzte Gebäude,
- Bewirtung und sonstige Unterhaltung von Personen, Restaurantumsätze,
- Kosten für Anschaffung, Miete, Leasing oder Unterhalt von Personenkraftwagen (bis 16 Sitze, Ausnahmen gelten u. a. für Wiederverkäufer. Bei mindestens 60 % geschäftlicher Nutzung und Erfüllung bestimmter Emissionsstandards sind 20 % der Vorsteuer abziehbar),
- Benzin, außer für Wiederverkäufer (Diesel ist nicht betroffen).
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie i. Z. m. unecht steuerfreien Umsätzen stehen.
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es gilt eine Sonderregelung für Rechnungen, die binnen sechs Monaten nicht bezahlt wurden (vgl. Art. 62A Mehrwertsteuergesetz). Soweit dies der Fall ist, muss der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht werden.
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen (vgl. Art. 61 Mehrwertsteuergesetz). Dabei sind zunächst Vorsteuerbeträge direkt zu Abzugs- und Ausschlussumsätzen zuzuordnen. Die verbleibenden Vorsteuern werden regelmäßig nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt, wobei auf volle Prozentpunkte aufgerundet wird. Führt diese Methode nicht zu einer sachgerechten Aufteilung, sind andere Methoden (z. B. Kostenschlüssel, Mitarbeiterschlüssel) anzuwenden. Dies kann auch durch die Steuerbehörde verlangt werden.
11.3 Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem irischen Umsatzsteuergesetz gilt für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von 20 Jahren und für Renovierungen usw. derselben ein Zeitraum von 10 Jahren (vgl. Art. 63 und 64 Mehrwertsteuergesetz). Für andere Wirtschaftsgüter gibt es nur eine Vorsteuerberichtigungsregelung für Änderungen im ersten Nutzungsjahr.
11.4 Rechnungen
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Irland steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle Umsätze an Unternehmer, alle i. g. Umsätze, alle Umsätze an steuerbefreite Unternehmer und alle Umsätze an die öffentliche Hand eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 66 Mehrwertsteuergesetz). Dies gilt nicht bei Umsätzen an sonstige Nichtunternehmer. Rechnungen sind spätestens 15 Tage nach Ablauf des Leistungsmonats auszustellen.
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig.
Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 20 der Mehrwertsteuer-Anwendungsvorschrift – "Regulations"):
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
- bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers dessen USt-IdNr.,
- Datum der Ausstellung,
- eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
- Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
- Leistungsbeschreibung,
- Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen, sowie Nettoeinzelentgelt,
- Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
- Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.
Rz. 60
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kleinbetragsrechnungen (maximal 100 EUR oder in Sektoren, bei denen technische oder wirtschaftliche Gründe die Rechnungstellung erschweren) müssen nur folgende Informationen enthalten:
- Datum der Ausstellung,
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
- Leistungsbeschreibung,
- Umsatzsteuerbetrag oder das Nettoentgelt.
11.5 Elektronische Rechnungsstellung
Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Irland hat die vereinfachten Regelungen für digitale Rechnungstellung umgesetzt (vgl. Art. 21 der Mehrwertsteuer-Anwendungsvorschrift – "Regulations").
Es gibt bisher keine Verpflichtung, digitale Rechnungen auszustellen.
11.6 Rechnungen in fremder Währung
Rz. 62
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Rechnungen können in anderen Währungen als Euro ausgestellt werden, aber der Umsatzsteuerbetrag ist stets in Euro anzugeben (vgl. Art. 20 der Mehrwertsteuer-Anwendungsvorschrift – "Regulations").
Fremdwährungen sind nach den Zentralbankkursen ...