11.1 Allgemeines
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen.
11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Umsatzsteuerrecht von Belgien berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 45 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten u. a. für die folgenden Aufwendungen:
- Repräsentationsaufwand,
- mindestens 50 % aus Leasing, Anmietung oder Kauf sowie aus Unterhaltskosten, Schmierstoffen und Kraftstoffen von Automobilen – unterschiedliche Methoden möglich, u. a. nach Fahrtenbuch oder Pauschalmethode mit 65-%-Abzugsverbot – vgl. Rundschreiben 36/2015 vom 23.11.2015: (100 % Abzugsrecht bei Bussen und ähnlichen Fahrzeugen, bei Wiederverkäufern, Autovermietern, Taxis, usw.; maximal 85 % Vorsteuerabzug bei Vans),
- Tabak oder Alkohol (außer bei Wiederverkäufern oder Restaurants u.Ä.),
- Hotelübernachtungen, Bewirtung oder Getränke,
- Geschenke mit einem Wert von mindestens 50 EUR (netto).
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Vorsteuerausschluss gilt nicht, wenn die Aufwendungen bezogen werden, um sie im Zuge einer geschäftlichen Aktivität in Ausgangsumsätze einfließen zu lassen, also insbesondere für Wiederverkäufer entsprechender Leistungen.
Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie i. Z. m. unecht steuerfreien Umsätzen stehen.
Rz. 56
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Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen (vgl. Art. 46 bis 49 Mehrwertsteuergesetz). Die Vorsteueraufteilung geschieht nach der einfachen Methode nach einem globalen Umsatzschlüssel, der auf den nächsten vollen ganzzahligen Prozentsatz aufzurunden ist.
Alternativ ist es zulässig, in einem zweistufigen Verfahren zunächst Vorsteuerbeträge direkt zu Abzugs- und Ausschlussumsätzen zuzuordnen und die verbleibenden Vorsteuern entweder nach einem Umsatzschlüssel oder nach einer mit den Steuerbehörden abgestimmten besonderen Methode aufzuteilen. Die Steuerbehörden haben ebenfalls das Recht, die zweistufige Vorgehensweise anzuordnen. Seit dem 01.01.2023 ist die abweichende Methode nur noch anzeige-, aber nicht mehr zustimmungspflichtig.
11.3 Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Rz. 57
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Nach dem belgischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von fünfzehn oder fünfundzwanzig Jahren. Bestimmte Rechte werden ebenfalls erfasst.
Gegenstände mit einem Preis unter 1.000 EUR fallen nicht unter die Vorsteuerberichtigungspflicht.
11.4 Rechnungen
Rz. 58
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In Belgien steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze einschließlich Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 53 Mehrwertsteuergesetz). Bei Umsätzen an Nichtunternehmer gilt keine allgemeine Rechnungsstellungspflicht, aber bestimmte Umsätze (z. B. Lieferung von PKW) sind rechnungstellungspflichtig.
Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen. Außerdem muss dem Kunden, der vorsteuerabzugsberechtigt war, im Korrekturbeleg mitgeteilt werden, dass er den Vorsteuerabzug berichtigen muss. Der entsprechende Text lautet wie folgt: Btw terug te storten aan de Staat in de mate waarin ze oorspronkelijk in aftrek werd gebracht – TVA à reverser à l’Etat dans la mesure où elle a été initialement déduite (Art. 4 Abs. 1 Königlicher Erlass 4 vom 29.12.1969).
Rz. 60
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig, sollten jedoch mit einer schriftlichen Vereinbarung verbunden werden.
Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kleinunternehmer müssen Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis erstellen und auf die Kleinunternehmereigenschaft hinweisen.
Rz. 62
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Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 5 des Königlichen Erlasses vom 29.12.1992):
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers sowie dessen USt-IdNr., falls er eine besitzt,
- Datum der Ausstellung,
- Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
- Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
- Leistungsbeschreibung,
- Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
- Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
- im Gutschriftsverfahren den Hinweis "factuur uitgereikt door afnemer"/"autofacturation",
- Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen.