11.1 Allgemeines
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 48 Mehrwertsteuergesetz).
11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Umsatzsteuerrecht von Luxemburg gibt es keine besonderen Vorsteuerausschlüsse. Auch geschäftliche Bewirtung berechtigt zum Vorsteuerabzug.
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Allerdings sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie i. Z. m. unecht steuerfreien Umsätzen stehen (vgl. Art. 49 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen (vgl. Art. 50 Mehrwertsteuergesetz).
Es sind zwei Methoden zulässig. Zum einen kann eine globale pro-rata-Methode angewendet werden. Dabei wird nach einem Umsatzschlüssel vorgegangen und der Prozentsatz auf die nächste volle Zahl aufgerundet.
Alternativ kann die Steuerbehörde ein zweistufiges Verfahren zulassen oder auch anordnen. Dabei sind zunächst Vorsteuerbeträge direkt zu Abzugs- und Ausschlussumsätzen zuzuordnen. Die verbleibenden Vorsteuern werden regelmäßig nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt, doch sind andere sachgerechte Methoden ebenfalls gestattet.
11.3 Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem luxemburgischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zehn Jahren (vgl. Art. 53 Mehrwertsteuergesetz).
11.4 Rechnungen
Rz. 55
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In Luxemburg steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen Umsätze an Unternehmer oder juristische Personen und für Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 63 Mehrwertsteuergesetz). Bei Umsätzen an Nichtunternehmer gilt keine allgemeine Rechnungsstellungspflicht.
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig.
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 319 Mehrwertsteuergesetz):
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
- dessen USt-IdNr., wenn er Steuerschuldner ist,
- Datum der Ausstellung,
- Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
- Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
- Leistungsbeschreibung,
- Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
- Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
- Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen,
- Ggf. Hinweis auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten.
Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 100 EUR Brutto) müssen nur folgende Elemente enthalten:
- Name und Anschrift des Leistenden,
- Datum der Ausstellung,
- Leistungsbeschreibung,
- Gesamtentgelt und ausreichende Angaben, um den Umsatzsteuerbetrag zu ermitteln.
11.5 Elektronische Rechnungsstellung
Rz. 60
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit Wirkung zum 01.01.2013 wurde das Umsatzsteuergesetz geändert, um nach den Vorgaben der Europäischen Union die digitale Rechnungstellung zu erleichtern. Grundsätzlich gilt seit diesem Zeitpunkt eine Gleichstellung digitaler Rechnungen mit Papierrechnungen.
Bei Leistungen an die öffentliche Hand sind digitale Rechnungen verpflichtend im Format EN 16931-1 :2017 a über das Peppol-Netzwerk zu stellen. Dies gilt in mehreren Stufen je nach Unternehmensgröße ab dem 18.05.2022 und spätestens ab dem 18.03.2023 (vgl. Gesetz vom 13.12.2021).
Rechnungen dürfen in Fremdwährungen oder in Euro ausgestellt werden. Der Umsatzsteuerbetrag muss aber immer (zusätzlich) in Euro angegeben werden.
11.6 Rechnungen in fremder Währung
Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Fremdwährungen sind nach dem Tageskurs einer autorisierten Bank umzurechnen.