11.1 Allgemeines
Rz. 48
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 64 Mehrwertsteuergesetz).
11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs
Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Umsatzsteuerrecht von Litauen berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 62 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten u. a. für die folgenden Aufwendungen:
- 50 % der Kosten für Bewirtung und Entertainment bzw. 100 %, soweit die Kosten 2 % der Umsätze übersteigen,
- Geschenke außer solchen von geringem Wert,
- Kosten für Anschaffung, Miete, Leasing oder Unterhalt von Personenkraftwagen (definiert i. d. R. als Fahrzeuge mit maximal acht Sitzen, Ausnahmen gelten u. a. für Taxis und für Wiederverkäufer sowie bei nachgewiesener reiner geschäftlicher Nutzung). Seit dem 01.01.2023 ist für Elektrofahrzeuge der Klasse M1 der Vorsteuerabzug gestattet, falls der Bruttopreis eine Schwelle von 50.000 EUR nicht überschreitet.
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie i. Z. m. unecht steuerfreien Umsätzen stehen.
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Die Vorsteueraufteilung geschieht nach einem globalen Umsatzschlüssel, der auf volle Prozent aufgerundet wird (vgl. Art. 60 Mehrwertsteuergesetz). Leistungen, die nur für Abzugsumsätze oder nur für Ausschlussumsätze verwendet werden, sind im Weg der direkten Zuordnung zu verarbeiten.
11.3 Vorsteuerüberhänge
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wenn sich aus einer Umsatzsteuermeldung ein Erstattungsanspruch ergibt, wird dieser i. d. R. nicht sofort ausgezahlt (vgl. Art. 91 Mehrwertsteuergesetz). Vielmehr erfolgt vorrangig eine Verrechnung mit anderen Steuerschulden. Liegen solche nicht vor, erfolgt die Auszahlung innerhalb von 30 Tagen nach einem Antrag.
Die Auszahlung ist dabei zunächst wie folgt begrenzt:
- Nicht mehr als 21 % Umsatzsteuer bezogen auf die Bemessungsgrundlagen der steuerfreien Umsätze mit Vorsteuerabzug bzw. der nicht steuerbaren Umsätze,
- nicht mehr als die Umsatzsteuer auf Investitionsgüteranschaffung oder -herstellung,
- nicht mehr als die Umsatzsteuer auf den Erwerb von Waren und Vorräten.
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine weitere Sonderregel gilt für bestimmte landwirtschaftliche Umsätze.
Bestehen nach einem 6-Monats-Zeitraum noch Überhänge, werden diese auf Antrag ausgezahlt, wenn seit mindestens drei Monaten eine Registrierung als Steuerpflichtiger bestanden hat.
Die Steuerbehörden können jeweils Unterlagen anfordern oder Prüfungen anordnen. Bei einem als zuverlässig bewerteten Steuerpflichtigen sind seit 01.01.2019 monatliche Anträge auf Erstattung möglich.
11.4 Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem litauischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zehn Jahren (vgl. Art. 67 Mehrwertsteuergesetz).
11.5 Rechnungen
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Litauen steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerbaren Umsätze und für Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 78 ff. Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig (vgl. Art. 78 ff. Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 80 Mehrwertsteuergesetz):
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers und dessen USt-IdNr.,
- Datum der Ausstellung,
- eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
- Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
- Leistungsbeschreibung,
- Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
- Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
- Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.
Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 100 EUR Brutto) müssen nur folgende Elemente enthalten:
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
- USt-IdNr. des Leistungsempfängers,
- Datum der Ausstellung,
- Rechnungsnummer,
- Leistungsbeschreibung,
- Entgelt,
- Umsatzsteuerbetrag.
- Umsatzsteuersatz
Rz. 60
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei automatisch generierten Belegen für Kraftstoffe bis zu einem Betrag von 150 EUR Brutto gelten vereinfachte Regeln. Wenn d...