11.1 Allgemeines
Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. Art. 30 Mehrwertsteuergesetz).
Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 32 Mehrwertsteuergesetz).
11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Umsatzsteuerrecht von Griechenland berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 30 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten u. a. für die folgenden Aufwendungen:
- Tabak und Alkohol, außer für entsprechende Wiederverkäufer,
- Bewirtung und sonstige Unterhaltung von Personen, alle Restaurantumsätze,
- Taxileistungen,
- öffentlicher Nahverkehr,
- Kosten für Anschaffung, Miete, Leasing oder Unterhalt von Personenkraftwagen (bis 9 Sitze), Motorrädern, Booten und Luftfahrzeugen für Freizeitzwecke (Ausnahmen gelten u. a. für Taxis und für Wiederverkäufer sowie bei nachgewiesener reiner geschäftlicher Nutzung).
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie i. Z. m. unecht steuerfreien Umsätzen stehen.
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen (vgl. Art. 31 Mehrwertsteuergesetz). Dabei sind zunächst Vorsteuerbeträge direkt zu Abzugs- und Ausschlussumsätzen zuzuordnen. Die verbleibenden Vorsteuern werden regelmäßig nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt, der auf volle Prozent aufzurunden ist.
11.3 Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem griechischen Umsatzsteuergesetz gilt für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren (vgl. Art. 33 Mehrwertsteuergesetz) und für andere Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von fünf Jahren. Patente und Rechte, die über mehr als ein Jahr genutzt werden, sind ausdrücklich mit erfasst.
11.4 Rechnungen
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Griechenland steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle Umsätze eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen. Dies gilt auch bei Umsätzen an Nichtunternehmer.
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig.
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr. und Gewerbezweig,
- Name, Anschrift, Gewerbezweig und USt-IdNr. des Leistungsempfängers,
- Datum der Ausstellung,
- eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
- Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
- Leistungsbeschreibung,
- Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
- Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
- Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kleinbetragsrechnungen, definiert als solche mit einem Rechnungsbetrag von maximal 100 EUR, müssen nur folgende Angaben enthalten:
- Eindeutige Identifizierung des Leistenden,
- Leistungsbeschreibung,
- Umsatzsteuerbetrag oder dafür notwendige Berechnungsinformationen,
- Datum der Ausstellung.
11.5 Elektronische Rechnungsstellung
Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Griechenland hat die Regelungen der Europäischen Union für digitale Rechnungstellung grundsätzlich umgesetzt. Dennoch erwarten die Behörden bei digitalen Rechnungen, dass zusätzliche Maßnahmen für die Sicherung der Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts getroffen werden. Dazu kann ein EDI-Verfahren oder eine fortgeschrittene elektronische Signatur (vgl. Präsidentenerlass 150/2001) gehören, aber auch die Nutzung spezieller Geräte ("Black Box") im B2C-Geschäft oder die Zahlungsabwicklung über einen von der Zentralbank überwachten Provider (vgl. Gesetz 3862/2010).
Bei Leistungen an die öffentliche Hand sind digitale Rechnungen verpflichtend.
11.6 Rechnungen in fremder Währung
Rz. 60
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Rechnungen sind in Euro auszustellen. Es ist eine andere Währung zulässig, wenn der Umsatz im entsprechenden Staat steuerbar ist.
Fremdwährungen sind nach den zollrechtlichen Vorschriften umzurechnen.