11.1 Allgemeines
Rz. 48
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 31 Mehrwertsteuergesetz).
11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs
Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Umsatzsteuerrecht von Estland berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 29 und Art. 30 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten u. a. für die folgenden Aufwendungen:
- Repräsentationsaufwand für Kunden oder für Arbeitnehmer, auch Unterkunft für Arbeitnehmer,
- Geschenke mit einem Wert von mindestens 10 EUR,
- 50 % der Kosten für Anschaffung, Miete, Leasing oder Unterhalt von Personenkraftwagen (Ausnahmen gelten u. a. für Taxis und für Wiederverkäufer sowie bei nachgewiesener reiner geschäftlicher Nutzung).
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie i. Z. m. unecht steuerfreien Umsätzen stehen.
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Die Vorsteueraufteilung geschieht nach der einfachen Methode nach einem globalen Umsatzschlüssel, der auf volle Prozent aufgerundet wird (vgl. Art. 32 Mehrwertsteuergesetz).
Alternativ ist es zulässig, zunächst Vorsteuerbeträge direkt zu Abzugs- und Ausschlussumsätzen zuzuordnen und die verbleibenden Vorsteuern nach einem Umsatzschlüssel aufzuteilen (vgl. Art. 33 Mehrwertsteuergesetz).
11.3 Vorsteuerüberhänge
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wenn sich aus einer Umsatzsteuermeldung ein Erstattungsanspruch ergibt, wird dieser nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder zur Verrechnung vorgetragen oder auf Antrag erstattet. Die Erstattung erfolgt i. d. R. nach 60 Tagen, oder in Ausnahmefällen, d. h. wenn eine weitere Prüfung angeordnet wird, nach 120 Tagen (vgl. Art. 34 Mehrwertsteuergesetz).
11.4 Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem estnischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zehn Jahren (vgl. Art. 32 Mehrwertsteuergesetz). Die erfassten Wirtschaftsgüter sind nicht im Mehrwertsteuergesetz definiert.
In der Regel unterliegen alle Wirtschaftsgüter, die bilanziell aktiviert und über mehr als ein Jahr abgeschrieben werden, einer Vorsteuerberichtigungspflicht.
11.5 Rechnungen
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Estland steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen Umsätze und für Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 37 Mehrwertsteuergesetz). Bei Einzelhandelsumsätzen und allen Umsätzen an Nichtunternehmer mit Ausnahme des i. g. Versandhandels gilt keine allgemeine Rechnungsstellungspflicht. Die Rechnungen sind innerhalb von sieben Tagen bzw. bis zum Ende des Besteuerungszeitraums auszustellen. Seit dem 01.07.2022 ist bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zwingend auf diese in der Rechnung hinzuweisen.
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.
Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig.
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 37 Mehrwertsteuergesetz):
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
- dessen USt-IdNr., falls Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers anzuwenden ist,
- Datum der Ausstellung,
- Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
- Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
- Leistungsbeschreibung,
- Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
- Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
- Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 160 EUR netto, nur anwendbar für Personenbeförderung, automatisierte Parkbelege oder Tankbelege und ähnliche automatisierte Belege) müssen nur folgende Elemente enthalten:
- Name des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
- Leistungsbeschreibung,
- Entgelt,
- Umsatzsteuerbetrag,
- Ausstellungsdatum.
11.6 Elektronische Rechnungsstellung
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich gilt eine Gleichstellung digitaler Rechnungen mit Papierrechnungen.
Bei Leistungen an die öffentliche Hand sind seit 01.01.2019 digitale Rechnungen verpflichtend im nationalen XML-Format (EVS 923:2014/AC:2017) oder nach UBL 2.1. und UN/CEFACT CII zu übermitteln.
11.7 Rechnungen in fremder Währung
Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Rechnungen dürfen in Fremdwährungen oder in Euro ausgestellt werden. Der Umsatzsteuerbetrag ist ...